Zum begünstigten Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Auszubildende sowie Arbeitslohn beziehende (Gesellschafter)-Geschäftsführer. Arbeitnehmer in Kurzarbeit, im Krankengeldbezug, in Mutterschutz, Elternzeit oder in einem Sabbatical sind ebenfalls begünstigungsfähig, da es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt, nicht aber auf eine Entgelt- bzw. Entgeltfortzahlung.
Die Prämie kann in Form von Sach- und Geldbezüge gewährt werden und ist steuerfrei.
Die Prämie wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt, es darf keine Umwandlung von steuerpflichtigem Lohn in steuerbefreiten Lohn stattfinden. Steuerschädlich wäre die Anrechnung auf Arbeitslohn und die Herabsetzung des Arbeitslohns zugunsten der Inflationsausgleichsprämie Außerdem darf die Inflationsausgleichsprämie nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohnes gewährt werden oder die Erhöhung des Arbeitslohns bei Wegfall der Leistung erfolgen.
Nicht steuerschädlich ist das Ersetzen von (wirksam) freiwillig gewährten Leistungen. Weiter darf der Arbeitgeber mit der Prämie eine festgelegte „Leistung“ des Arbeitnehmers vergüten.
Steuerlich betrachtet wird durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet, sie stellt eine im öffentlichen Interesse stehende private Sozialleistung des Arbeitsgebers dar. Es ist noch nicht abschließend entschieden, ob sie nicht als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung eingeordnet werden kann, mit der nachträglich zumindest auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet wird, es sei denn, der Arbeitgeber schreibt ihr in zulässiger Weise neben dem Sozialzweck auch einen Vergütungszweck zu.
Die Rechtsprechung legt aktuell das Kausalerfordernisses nicht sehr streng aus. So sieht sie es als steuerunschädlich an, wenn der Arbeitgeber
– die zusätzliche Honorierung der vergangenen oder künftigen Betriebstreue, inkl. Stichtagsregelungen, Vorbeschäftigungszeiträume und Rückzahlungsklauseln an die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung,
– eine Zahlung nur unterhalb bestimmter Einkommensgrenze,
– die Zahlung an die tatsächliche Arbeitsleitung knüpft oder
– nur beim Vorliegen zusätzlicher Unterhaltspflichten leistet.
Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
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