Über nachfolgenden Sachverhalt hatte das Landgericht Baden-Baden in einer Entscheidung vom 21.06.2021 (Az.: 3 O 344/20) zu befinden:
Die Erwerber eines Reihenhauses verlangen gegenüber dem Bauunternehmer die Herausgabe von Unterlagen zu dem Bauvorhaben; in concreto sämtliche Nachweise inklusive Rechnungen zu dem errichteten KfW-Effizienzhaus 70 einschließlich Pläne.
Der Bauvertrag sieht die Herausgabeverpflichtung solcher Unterlagen nicht vor. Begründet wird das Herausgabeverlangen von den Erwerbern indes damit, die Unterlagen seien für eine Prüfung, ob sämtliche Leistungen mangelfrei erbracht worden seien, erforderlich. Lediglich für die Betriebsanleitung eines Bedienfeldes der Therme wird ausgeführt, ohne Erhalt derselben könne dieses nicht betrieben werden.
Das Landgericht weist mit Ausnahme des Herausgabeanspruches hinsichtlich der Bedienungsanleitung/Bedienfeld die Klage ab. Und begründet dies wie folgt:
Ein allgemeiner Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauvorhabens stehen, bestehe nicht. Da keine vertragliche Regelung getroffen worden sei, könne sich ein solcher Anspruch lediglich aus einer vertraglichen Nebenpflicht ergeben oder bei Vorliegen eines besonderen, konkret begründeten Interesses. Jedenfalls müssten die geforderten Bauunterlagen hinreichend genau bezeichnet sein. Insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für ein solches besonders begründetes Interesse zu ersehen/vorgetragen seien, müsse ein Herausgabeanspruch verneint werden. Dies zumal die Unterlagen für eine Nutzung des Objektes nicht zwingend benötigt werden. Insoweit sei die Antragsfassung auch zu unbestimmt gehalten. Anders verhalte es sich lediglich in Bezug auf die Einweisung in die Haustechnik und hierzu gehörende Bedienungsanleitungen. Hier sei ein besonderes, konkret begründetes Interesse der Erwerber nachvollziehbar.
Anmerkung:
Bei der Formulierung eines Anspruches auf Herausgabe (von Bauunterlagen) ist zu beachten, dass der Anspruch auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen muss. Da der Vertrag vor 2018 abgeschlossen wurde, hatte auf das Vertragsverhältnis der Parteien die neue Regelung für die Erstellung und Herausgabe von Bauunterlagen bei Verbraucherverträgen (§ 650 n BGB n. F.) keine Anwendung gefunden. Nach dieser (neuen) Bestimmung werden einem Verbraucher nun weitgehendere Herausgabeansprüche eingeräumt. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, diejenigen Planunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt wird. Insoweit wird ein Verbraucher nunmehr durch die neue Rechtslage deutlich bessergestellt.
Quellenhinweis: IBR 2021, 465
Rechtsanwalt Walther Glaser
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