Bislang vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers nicht im Rahmen einer Erbschaftssteuererklärung abgezogen werden können. Es handle sich hierbei nicht um Nachlassverbindlichkeiten.
Dieser Auffassung wurde nunmehr vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 15.05.2019 (Az.: 7 K 2712/18) widersprochen. Darin gab das Finanzgericht Baden-Württemberg dem Kläger recht, wonach dieser Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen des Erblassers nach dessen Tod als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehen konnte. Es sei hierbei unerheblich, ob der Steuerberater noch vom Erblasser oder erst von dem Erben beauftragt wird. Konkret ging es in dem entschiedenen Fall darum, dass der Erbe frühere Einkommensteuererklärungen des Erblassers wegen der Nacherklärung ausländische Kapitaleinkünfte berichtigen ließ.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen, diese wird beim Bundesfinanzhof unter dem dem Az. II R 30/19 geführt. Die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit bleibt abzuwarten.
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