In einer aktuellen Entscheidung beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Vermieter Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn ein Mieter teilweise die Tapete abreißt ohne eine neue anzubringen (Urteil vom 21. August 2019,
VIII ZR 263/17). Im Allgemeinen bejahte die Möglichkeit für solch eine Anspruch, in dem hier entschiedenen Fall lehnte diesen jedoch aus anderen Gesichtspunkten (keine konkrete Schadensberechnung unter Berücksichtigung von „neu für alt“) heraus ab.
Interessanter ist für Vermieter ganz allgemein, dass der Bundesgerichtshof in der aktuellen Entscheidung noch mal auf sein Urteil vom 28. Februar 2018 (VIII ZR 157/17, BGHZ 218, 22 Rn. 9 ff.) hinweist, dass für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Überschreitens des vertragsgemäßen Gebrauchs, wie er auch hier in Rede steht, einer vorherigen Fristsetzung nicht erforderlich ist.
Geht es nur um die Erfüllung von vertraglichen Pflichten wie z.B. der beliebte Streit über die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so muss in der Regel dem Mieter eine Nachfrist gesetzt werden. Werden hingegen Schäden an der Wohnung hinterlassen, so ist eine Fristsetzung nicht erforderlich wie der Bundesgerichtshof noch mal klarstellt.
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