Nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums des Familienheims unter Umständen von der Erbschaftsteuer befreit.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ausschließlich der Erwerb von Eigentum steuerbefreit. Ein bloßer Eigentumsverschaffungsanspruch, zwar gesichert durch eine Auflassungsvormerkung, steht dem Eigentum nicht gleich.
Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer richtet sich nach Auffassung des BFH nach dem gemeinen Wert des Eigentumsverschaffungsanspruches.
Das Finanzgericht Nürnberg musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wann eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt. Unverzüglich wird gesetzlich ohne schuldhaftes Zögern definiert. Im konkreten Fall wurde der Entschluss zur Selbstnutzung erst mehrere Monate nach dem Erbfall gefasst, anschließend wurde das Familienheim umfangreich renoviert und Umbaumaßnahmen durchgeführt, tatsächlich zogen die Erben erst 23 Monate nach dem Erbfall in das Haus ein. Das Finanzamt ging davon aus, dass eine unverzügliche Selbstnutzung bei einem solch langen Zeitraum nicht vorliege. Dies wurde durch das Finanzgericht Nürnberg bestätigt.
Nach einer Entscheidung des BFH liegt Unverzüglichkeit zumindest immer dann vor, wenn innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit die Selbstnutzung der Immobilie erfolgt. Hierbei ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall als angemessen anzusehen. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in das Familienheim ein, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt.
Bei Selbstnutzung der erworbenen Wohnung dagegen erst nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten kann dennoch eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug des Erwerbes in die Wohnung ist, umso höhere Anforderungen sind an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke zu stellen.
Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift.
Das bedeutet für die Praxis, dass trotz der Trauer über den Erbfall man sich sehr schnell Gedanken über die weitere Nutzung der Familienimmobilie machen muss und auch entsprechende Schritte dokumentieren sollte.
Man sollte sich deshalb nicht nur bei der Regelung seines Nachlasses immer Expertenrat einholen sondern auch nach dem Erbfall. Selbst dann kann man möglicherweise noch etwas gestalten. Es ist ärgerlich wenn nach dem Erbfall große Teile des Nachlasses an den Fiskus fließen, obwohl dies hätte vermieden werden können. Bei genauer Betrachtung ist sowohl die erbrechtliche als auch die steuerliche Seite wichtig.
In unserer Kanzlei steht für sämtliche Fragen rund ums Erb- und Steuerrecht Herr Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee.
Tobias Rommelspacher
– Rechtsanwalt & Steuerberater –
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
(weitere Schwerpunkte: Steuerstrafrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht)
Kanzlei & Postanschrift:Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB Fachanwälte | SteuerberaterEywiesenstraße 6 | D-88212 RavensburgTel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33 E-Mail: info@RoFaSt.de | Homepage: www.RoFaSt.deZweigstelle Wangen:Webergasse 12 | 88239 Wangen im AllgäuTel: 07522 916 99-66 | Fax: 07522 91699-72Zweigstelle Isny:Bahnhofstr. 20 | 88316 Isny im AllgäuTel: 07562 8700 | Fax: 07562 913741 |