Immer wieder heiß zwischen Juristen diskutiert, nun abschließend vom BGH beantwortet:
Hinterlässt ein Mieter beim Auszug Schäden, kann der Vermieter sofort einen Handwerker mit der Beseitigung beauftragen und muss nicht vorher dem Mieter eine Frist setzen, denn der Vermieter hat einen gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fälligen Anspruch und die freie Wahl, ob er nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB alternativ §§ 823 ff. BGB Schadensersatz neben der Leistung durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) verlangt.
Dies gilt im Übrigen auch für Schäden, die im laufenden Mietverhältnis auftreten (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 – VIII ZR 157/17).
Aber Achtung, für erforderliche Schönheitsreparaturen, die der Mieter vornehmen muss, verbleibt es an der Voraussetzung einer Fristsetzung Ehe der Vermieter selbst Hand anlegen oder ein Handwerker beauftragen kann.
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