Was alles genau zum Hausrat gehört ist im Gesetz nicht definiert. In § 1568b BGB wird vielmehr allgemein von „im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen“, für „den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände“ und die „Lebensverhältnisse der Ehegatten“ gesprochen.
Recht einfach dürfte die Unterscheidung noch für typische Haushaltsgeräte, die Küchenausstattung wie Geschirr, Besteck und Teller, Bettwäsche sowie Rundfunk- und Fernsehgeräte sein. Auch Vorräte wie etwa der Weinkeller bis hin zum Familienhund werden als Haushaltsgegenstände angesehen.
Schon schwieriger kann es bei Möbeln werden, denn handelt es sich dabei um Designer–Stücke oder gar Antiquitäten, kann die persönliche Sammelleidenschaft eines Ehegatten im Vordergrund stehen oder gar das Möbel als Vermögensanlage angeschafft worden sein.
Sehr strittig ist häufig auch die Bewertung des Pkws. Hat jeder Ehegatte seinen eigenen, lässt sich meist einfach eine Teilung unter gewissem Wertausgleich durchführen. Gibt es aber nur ein Fahrzeug innerhalb der Ehe oder Familie wird zum Teil auf den Schwerpunkt der Nutzung abgestellt und nur dann ein Haushaltsgegenstand angenommen, wenn das Fahrzeug schwerpunktmäßig für das familiäre Zusammenleben genutzt wurde wie Ausflüge, Reisen (so z.B. der Wohnwagen), Einkäufe und nicht primär für den persönlichen oder beruflichen Zweck eines einzelnen Ehegatten wie häufig ein Motorrad. Eine andere Ansicht fast den Schutzzweck enger, sodass sobald es nur ein Fahrzeug in der Familie gibt und das jedenfalls auch für familiäre Zwecke genutzt wird, immer von einem Haushaltsgegenstand ausgegangen wird. Übrigens steht auch der Umstand, dass nur ein Ehegatte im Fahrzeugschein als Eigentümer geführt wird der Einordnung als Haushaltsgegenstand nicht entgegen, spricht aber unter Umständen für dessen Alleineigentum. Wenn dann keine besonderen Umstände des Einzelfalls es erfordern, dass das Fahrzeug trotzdem dem anderen Ehegatten zugesprochen wird, hat der Alleineigentümer einen Herausgabeanspruch. Ein Wertausgleich erfolgt dann allenfalls über den Zugewinn.
Stehen folglich Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten oder dienen diese ausschließlich seinen Hobbys, Beruf und Interessen wie z.B. Sportgeräte, Fotoausrüstung, Musikinstrumente bis hin zu Computer und Handy so unterfallen diese nicht dem Hausrat; dies gilt auch für die persönlichen Dinge wie Kleidung, Wäsche, Schmuck, Familienandenken und ähnliches. Auch Sammlungen wie etwa Briefmarken, Münzen o. ä. können hierunter zu fassen seien. Wert-und Kunstgegenstände können aber einerseits Kapitalanlagen und andererseits auch Hausrat sein, wenn Sie nämlich der Gestaltung und Ausschmückung der Wohnung dienen.
Als wichtiges Kriterium darf jedoch die Lebensweise der Eheleute nicht außer Acht gelassen werden, denn diese gibt zumeist bei streitigen Gegenständen den Ausschlag, ob diese als Haushaltsgegenstand anzusehen sind oder nicht.
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