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bei Eigenbedarf genügt Name und Interesse der Person

Immer wieder wird im Mietrecht intensiv darüber gestritten, was im Falle einer Eigenbedarfskündigung der Vermieter alles mitzuteilen hat. Manche Mieter bzw. deren Rechtsanwälte wurden insoweit nicht müde zu behaupten, dass die genauen Lebensumstände, persönlichen Verhältnisse bis hin zu Arbeitgebern etc. bezüglich der Person, für die der Eigenbedarf geltend gemacht worden ist, bereits in der Kündigung offengelegt werden müssten.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung – Beschluss VIII ZR 346/19 vom 09.02.2021 – sich zu den Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen Eigenbedarfskündigung geäußert und damit auch der oben genannten Argumentation einer weitreichenden Darlegungspflicht widersprochen.

Nach Ansicht des BGH müssen im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe so bezeichnet werden, dass diese identifizierbar und von anderen Gründen unterscheidbar sind. Bei einer Eigenbedarfskündigung genügt deshalb grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, sowie die Darlegung des Interesses, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Weitere Informationen sind in der Kündigung nicht mitzuteilen. Insbesondere muss der Vermieter nicht schon im Vorfeld eines möglicherweise späteren Kündigungsprozesses alle Details des Eigenbedarfs offenlegen und damit quasi den Mieter auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinweisen.

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