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Verzicht auf Wohnungsrecht ist Schenkung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 20. Oktober 2020 (X ZR 7/20) entschieden, dass der Verzicht auf ein Wohnungsrecht grundsätzlich eine Schenkung aus dem Vermögen des Berechtigten darstellt und zwar selbst dann, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt des Verzichts das Wohnrecht überhaupt nicht mehr ausüben kann.

Eltern übertrugen in dem vom BGH entschiedenen Fall ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück an deren Tochter. Sie behielten sich an einer von diesen bewohnten Wohnung ein lebenslanges, nicht übertragbares Wohnungsrecht zurück. Die Mutter musste nach 14 Jahren, der Vater nach 17 Jahren dauerhaft in ein Pflegeheim umziehen. Kurz nachdem auch der Vater ins Pflegeheim umgezogen war, verzichteten die Eltern auf Ihr Wohnungsrecht gegenüber der Tochter. Einige Zeit später konnten die Eltern die Kosten für das Pflegeheim nicht mehr selbst zahlen und ein Sozialhilfeträger musste für diese einspringen. Dieser forderte von der Tochter wegen Verarmung der Eltern die Schenkung des Wohnungsrechts zurück.

Der BGH entschied, anders als noch die Vorinstanz, zugunsten des Sozialhilfeträgers. Der Verzicht auf das Wohnungsrecht sei eine Schenkung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB, auch wenn dieses von den Berechtigten faktisch nicht mehr genutzt werden konnte. Durch den Verzicht auf das Wohnungsrecht werde das der Tochter gehörende Grundstück von einer Belastung befreit, der Verzicht des Wohnungsrechts entstamme aus dem Vermögen des Schenkers. Somit muss die Tochter den Wert aus der Erhöhung des Grundstückswerts ohne das Wohnungsrecht dem Sozialhilfeträger erstatten.

Diese Rechtsfolge hätte man leicht vermeiden können. Man hätte bei  Einräumung des Wohnungsrechts vereinbaren müssen, dass bei einem dauerhaften Ausübungshindernis des Wohnungsrecht erlischt.

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Tobias Rommelspacher

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