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Wohnungseigentumsrecht – Verwalter muss Eigentümerliste dem Gericht vorlegen

In einem aktuellen Urteil, das auch noch in der hiesigen Region spielt, hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob die Klage eines Miteigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft allein deshalb als unzulässig abgewiesen werden durfte, weil er die weiteren Miteigentümer nicht namentlich benennen konnte.

Insoweit stellt der BGH klar, dass grundsätzlich die Angabe der weiteren Wohnungseigentümer als Beklagte Sache des jeweiligen Klägers ist.

Kann er in erster Instanz diese Eigentümerliste dem Gericht nicht vorlegen, so kann zwar in erster Instanz die Abweisung als unzulässig erfolgen. In der Berufung hat der Kläger dann aber erneut die Chance zur Mitteilung der weiteren Wohnungseigentümer.

Kann der Kläger allerdings selbst eine solche Liste nicht vorlegen bzw. kennt er die Eigentümer nicht, z.B. weil es sich um eine große Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, und gibt es eine Hausverwaltung, so kann das Gericht dem Verwalter die Vorlage einer entsprechenden Liste aufgeben. Kommt der Verwalter der Pflicht zur Vorlage einer Liste nicht nach oder legt er zwar eine solche vor, die aber fehlerhaft ist, so kann das Gericht die Vorlage einer zutreffenden Liste vom Verwalter mittels Ordnungsgeld erzwingen.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 4. Mai 2018 – V ZR 266/16

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