Manchmal muss es auch im Mietrecht schnell gehen, denn bei Beendigung eines Mietverhältnisses greift für manche Ansprüche eine sehr kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses ein. So müssen in der Regel Schäden an der Mietsache vom Vermieter innerhalb von sechs Monaten mit dem Mieter geklärt sein – notfalls bei Gericht – damit derartige Ansprüche nicht verjähren und damit nicht mehr durchsetzbar sind.
Manch ein findiger Vermieter und auch die Autoren von Formularmietverträgen kamen hierbei schon auf den Gedanken, doch einfach im Mietvertrag eine abweichende Regelung zur Verjährungsfrist für solche Ansprüche aufzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat diesem Ansinnen nun einen Riegel vorgeschoben und eine einseitige Vertragsklausel, wonach sich die Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters auf zwölf Monate verlängern soll, für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 8. November 2017 – VIII ZR 13/17). Denn, so das Argument der Karlsruher Richter, solch eine abweichende Regelung sei mit wesentlichen Grundgedanken des §§ 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unvereinbar und benachteilige den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Formularvertraglich kann somit nicht wirksam von solch einer gesetzlichen Grundregelung abgewichen werden. Denkbar wäre es hingegen wohl durch einen Individualvertrag. Die Hürden hierfür sind jedoch hoch und nicht jede handschriftliche Anmerkung genügt.
Ein anderer Ausweg könnte allerdings noch die beidseitige Fristverlängerung für Vermieter und Mieter sein, denn wenn die gesetzliche Grundregelung für beide Seiten gleichlautend verändert wird, besteht keine einseitige Benachteiligung des Mieters mehr, weshalb meiner Ansicht nach ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben nicht mehr vorliegt.
Wie Sie sehen stellen sich im Mietrecht immer wieder spannende Fragen und Probleme. Falls auch Sie Fragen zum Mietrecht, Eigenbedarfskündigungen, Mietminderungen und Mietmängeln oder Schönheitsreparaturen haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny.
Rechtsanwalt Dr. Mattes Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Familienrecht weitere Schwerpunkte: Bankrecht & Kapitalanlagerecht, Internetrecht (mit Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht) Sekretariat & Durchwahl: Kanzlei & Postanschrift: Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg Webergasse 12 | 88239 Wangen i. A. Bahnhofstraße 20 | 88316 Isny i. A. |