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Temperaturschwankungen des Warmwassers von > 1 °C können Baumangel begründen!

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urteil vom 16.07.2020 – 8 U 61/19) muss man Dusche und Badewanne ohne plötzliche, unangenehme Temperaturempfindungen benutzen können und vor allem ohne die Angst, sich zu verbrühen. Im entschieden Fall kam es bei der Entnahme von Kaltwasser an anderen Hähnen zu Temperaturschwankungen im Bad.

Das an sich ist noch nicht besonders bemerkenswert. Bemerkenswert ist allerdings, dass das Gericht im vorliegenden Fall bereits bei einer Schwankung von 5 °C bereits von „gravierenden Temperaturschwankungen des Warmwassers“ ausging.

Interessanter wird es, wenn man genau in die Urteilsbegründung sieht und feststellt, dass das in erster Instanz zuständige Landgericht Hamburg einen Sachverständigen beauftragt hatte, der zu dem Ergebnis kam, dass lediglich Temperaturabweichungen von +/- 1 °C hinzunehmen seien. Das OLG Hamburg meint, das LG Hamburg habe diese Einschätzung des Sachverständigen seinem Urteil fehlerfrei zugrunde gelegt.

Im Ergebnis musste das OLG Hamburg darauf nicht weiter eingehen, denn die Temperaturschwankungen im vorliegenden Fall waren deutlicher. Es zeichnet sich jedoch die Tendenz ab, dass bei der Warmwasserversorgung nur sehr geringe Toleranzen von der Rechtsprechung akzeptiert werden.

Eine vernünftige Planung der technischen Gebäudeausrüstung ist daher notwendig, sonst sieht sich der Bauunternehmer oder Bauträger Gewährleistungsansprüchen oder einer verweigerten Abnahme ausgesetzt. Dabei wird es wohl nicht selten einen Eigentümer geben, der lieber mit kaum spürbaren Temperaturschwankungen, dafür aber mit einer spürbaren Minderung des Kaufpreises/Werklohns lebt.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt

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