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Verwalter muss Alternativen aufzeigen

Ein Verwalter muss bei Instandhaltung- oder Instandsetzungsmaßnahmen für die Beratung und Beschlussfassung der Eigentümer auf einer Wohnungseigentümerversammlung mehrere Alternativen aufzeigen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juli 2019 (V ZR 75/18) klargestellt hat.

Der Verwalter muss das Gemeinschaftseigentum und dessen Zustand kontrollieren. Erkennt der Verwalter notwendige oder notwendig werdende Maßnahmen, so muss er die Eigentümer darauf hinweisen und auf sachgerechte Beschlüsse hinwirken. Auf Gewährleistungsansprüche oder drohende Verklärung muss der Verwalter ebenfalls hinweisen.

Ein mit der WEG geschlossener Verwaltervertrag hat dabei auch Schutzwirkung zugunsten Dritter, also auch für den einzelnen Eigentümer.

Falls auch Sie Fragen zum Mietrecht, Immobilienrecht oder Wohnungseigentumsrecht haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

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