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Fortgeltung Wirtschaftsplan nicht abstrakt generell möglich

Im Wohnungseigentumsrecht sind nicht nur die Jahresabrechnung, sondern auch der Wirtschaftsplan immer wieder Diskussionspunkte. Was aber tun, wenn aufgrund von Rückfragen, fehlenden Unterlagen oder dergleichen eine zumindest mehrheitliche Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes nicht gelingt?

Viele professionelle Hausverwalter helfen sich damit, dass ein beschlossener Wirtschaftsplan solange fortgelten soll, bis der nächste Wirtschaftsplan rechtskräftig beschlossen ist. Doch gilt dies für alle Fälle?

Der BGH hat nun entschieden, dass im Einzelfall ein konkret bereits vorliegender Wirtschaftsplan durch Beschluss der Eigentümer fortgelten kann. Nicht hingegen ist es möglich, ganz allgemein zu beschließen, dass künftig jeder Wirtschaftsplan solange gilt, bis der nachfolgende beschlossen ist. Solch eine Regelung, die je nach Größe der Eigentümergemeinschaft und Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander durchaus sinnvoll sein kann, ist laut der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur durch eine Vereinbarung möglich. (Quelle: BGH, Urteil vom 14.12.2018 – V ZR 2/1)

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