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Wechselmodell – Wo ist das Kind gemeldet?

Immer mehr Eltern praktizieren nach einer Trennung oder Ehescheidung das sogenannte Wechselmodell. Das Kind oder die Kinder der getrennt lebenden Eltern verbringen nahezu die gleiche Zeit beim Vater wie bei der Mutter. Wenn ein Kind damit zwei Wohnsitze hat stellt sich auf die Frage, bei welchem Elternteil das Kind angemeldet werden muss.

Grundsätzlich ist es bei minderjährigen Kindern Aufgabe der Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge, dieses Bestimmungsrecht auszuüben. Können sich getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern jedoch über die Hauptwohnung des Kindes nicht einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage hervor.

Grundsätzlich muss jeder Einwohner -auch ein minderjähriges Kind- eine Hauptwohnung haben, wenn jemand mehrere Wohnsitze hat, muss er gegenüber der Meldebehörde erklären, welches seine Hauptwohnung und welches seine Nebenwohnung ist.

Der Bundesgesetzgeber hält den Grundsatz „ein Einwohner, eine Hauptwohnung“ für erforderlich, um mit der Hauptwohnung einen eindeutigen, leicht feststellbaren und zugleich den Lebensverhältnissen des Einwohners entsprechenden Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung gebunden sind.

Quelle: BVerwG Urteil vom 30.9.2015 – 6 C 38/14

Bei allen Fragen rund um das Thema Sorgerecht steht Ihnen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Antje Rommelspacher

-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin

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