Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 2024 ist zwar nicht mehr ganz aktuell. Trotzdem gewinnt er jedes Jahr neue Bedeutung, sobald wieder Abiturprüfungen stattfinden. Denn der Fall betrifft eine Frage, die für Schüler und Eltern erhebliche praktische Bedeutung haben kann: Ist eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung möglich, obwohl die schulischen Voraussetzungen zunächst nicht erfüllt erscheinen?
Der Beschluss zeigt sehr klar, worauf es in solchen Eilverfahren ankommt. Es genügt nicht, eine schulische Bewertung als ungerecht oder zu streng zu empfinden. Wer eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung erreichen will, muss konkrete Bewertungsfehler darlegen. Das Verfahren muss daher qualifiziert vorbereitet und präzise begründet werden. Das gilt umso mehr, weil ein erfolgreicher Eilantrag in der Praxis häufig sehr weitreichende Folgen haben kann.
Der Fall: Eine zu schlechte Biologienote verhinderte die Zulassung
In dem entschiedenen Fall wollte eine Schülerin zur mündlichen Abiturprüfung 2024 zugelassen werden. Die Schule hatte dies abgelehnt; der Grund lag in der Gesamtqualifikation. Die Schülerin brachte zu viele Kurse mit weniger als fünf Punkten (sogenannte „Unterkurse“) ein. Besonders wichtig war ein Biologiekurs im zweiten Kurshalbjahr. Dort war ihre mündliche Leistung mit drei Punkten bewertet worden. Hätte sie in diesem Kurs insgesamt fünf Punkte erreicht, hätte dies für die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung entscheidend sein können.
Die Schülerin verlangte deshalb im Eilverfahren, vorläufig zur mündlichen Abiturprüfung zugelassen zu werden. Außerdem wollte sie erreichen, dass ihre mündliche Note im Fach Biologie angehoben oder zumindest neu bewertet wird. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Antrag ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde zurück.
Der zentrale Grundsatz: Lehrkräfte haben einen Bewertungsspielraum
Der wichtigste Teil des Beschlusses betrifft den gerichtlichen Prüfungsmaßstab. Der VGH stellte klar, dass schulische Leistungsbewertungen nicht vollständig durch Gerichte ersetzt oder neu vorgenommen werden. Die Gerichte prüfen also nicht, ob sie selbst dieselbe Note vergeben hätten. Sie prüfen nur, ob die Lehrkraft rechtlich relevante Grenzen überschritten hat.
Das ist ein entscheidender Unterschied. Eine schulische Note beruht nicht nur auf einer einzelnen Antwort oder einer einzelnen Unterrichtssituation. Gerade mündliche Leistungen entstehen über einen längeren Zeitraum. Die Lehrkraft bewertet die Mitarbeit, die Qualität der Beiträge, die fachliche Tiefe, die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und den Vergleich zur Lerngruppe.
All dies enthält pädagogische und fachliche Wertungen. Diese Wertungen kann ein Gericht nur eingeschränkt überprüfen. Deshalb hatte bereits die Vorinstanz den richtigen Maßstab angewendet. Der VGH bestätigte diese Linie ausdrücklich.
Was Gerichte bei Schulnoten prüfen dürfen
Schulische Leistungsbewertungen können gerichtlich nur begrenzt überprüft werden. Ein Gericht darf insbesondere prüfen, ob die Lehrkraft den rechtlichen Rahmen verkannt hat. Es darf auch prüfen, ob Verfahrensfehler vorliegen, ob die Lehrkraft von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, ob allgemeine Bewertungsgrundsätze missachtet wurden oder ob sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Außerhalb solcher Fehler bleibt der pädagogisch-fachliche Bewertungsspielraum der Lehrkraft bestehen. Das Gericht darf diesen Spielraum nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen.
Für Schülerinnen und Schüler bedeutet das: Es reicht nicht aus, die eigene Leistung für besser zu halten. Es reicht auch nicht aus, die Note als ungerecht zu empfinden. Wer eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung erreichen will, muss konkrete Fehler benennen. Diese Fehler müssen zudem glaubhaft gemacht werden.
Warum Schulnoten anders sind als klassische Prüfungsentscheidungen
Der VGH hebt besonders hervor, dass schulische Leistungsbewertungen in erster Linie eine pädagogische Aufgabe sind. Das unterscheidet sie vom klassischen Prüfungsrecht.
Bei einer einzelnen Prüfung steht häufig eine bestimmte Prüfungsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt im Mittelpunkt. Bei einer Schulnote geht es dagegen oft um eine Gesamtwertung über einen längeren Zeitraum. Das gilt besonders für mündliche Leistungen im Unterricht.
Die Lehrkraft muss dabei nicht nur einzelne Beiträge zählen. Sie muss diese Beiträge fachlich und pädagogisch einordnen. Sie darf berücksichtigen, wie regelmäßig sich eine Schülerin beteiligt, wie tragfähig ihre Beiträge sind und ob sie Zusammenhänge versteht. Auch die Gewichtung einzelner Stärken und Schwächen gehört zu diesem Beurteilungsspielraum.
Gerade bei mündlichen Leistungen lässt sich eine solche Bewertung nicht vollständig mathematisch nachvollziehen. Deshalb ist die gerichtliche Kontrolldichte bei schulischen Leistungsbewertungen geringer als im allgemeinen Prüfungsrecht.
Keine automatische Chance auf Zusatzleistungen
Der VGH stellte außerdem klar, dass eine Lehrkraft nicht verpflichtet ist, zusätzliche mündliche Sonderleistungen anzubieten. Schülerinnen und Schüler können also grundsätzlich nicht verlangen, kurz vor Notenschluss noch eine besondere Zusatzleistung zu erbringen, um eine schwache Mitarbeit im Unterricht auszugleichen.
Das ist für die Praxis wichtig. Mündliche Leistungen entstehen im laufenden Unterricht. Wer dort wenig mitarbeitet, trägt grundsätzlich das Risiko für die spätere Bewertung. Eine nachträgliche Sonderleistung kann nicht einfach verlangt werden.
Auch daraus folgt: Wer die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung sichern will, sollte nicht erst kurz vor den Prüfungen reagieren. Entscheidend ist, frühzeitig auf den Leistungsstand zu achten und bei Unklarheiten rechtzeitig das Gespräch mit der Schule zu suchen.
Besondere Bedeutung bei Abschlussprüfungen
Der VGH erkennt zugleich an, dass schulische Bewertungen im Zusammenhang mit dem Abitur besonderes Gewicht haben können. Denn das Abitur beeinflusst den weiteren Bildungsweg. Es kann auch Auswirkungen auf Studium und Beruf haben.
Das führt aber nicht dazu, dass jedes Gericht eine Schulnote vollständig neu überprüft. Auch bei abiturrelevanten Bewertungen bleibt der Bewertungsspielraum der Lehrkraft bestehen. Die gerichtliche Kontrolle kann zwar an Bedeutung gewinnen, wenn die Bewertung erhebliche Folgen für den weiteren Lebensweg hat. Trotzdem müssen konkrete Bewertungsfehler vorgetragen werden.
Gerade bei der vorläufigen Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung wird dieser Punkt besonders wichtig. Das Eilverfahren muss schnell geführt werden. Gleichzeitig muss es inhaltlich präzise sein. Allgemeine Kritik an der Schule, an der Lehrkraft oder an der Note genügt nicht.
Begründung der Note: Nicht immer automatisch, aber auf Nachfrage wichtig
Der Beschluss behandelt auch die Frage, ob eine schulische Leistungsbewertung begründet werden muss. Nach dem VGH müssen Schulnoten nicht in jedem Fall von sich aus ausführlich begründet werden. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Schülerin, der Schüler oder die Eltern konkret nachfragen. Dann kann die Schule verpflichtet sein, die wesentlichen Gründe der Bewertung mitzuteilen. Nur so kann effektiver Rechtsschutz möglich sein.
Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Je konkreter die Einwände sind und je stärker die Bewertung den weiteren Bildungsweg beeinflusst, desto eher muss die Schule nachvollziehbar erläutern, warum sie die Leistung so bewertet hat. Im entschiedenen Fall hielt der VGH die Begründung der Lehrerin für ausreichend. Sie hatte das Notenbild erläutert und später weitere Einzelheiten zur Mitarbeit und zu bestimmten Unterrichtstagen dargestellt. Eine wortgenaue Dokumentation jeder Frage und jeder Antwort verlangte der VGH nicht.
Fazit: Vorläufige Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung nur bei konkreten Fehlern
Der Beschluss des VGH macht deutlich: Die vorläufige Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung ist rechtlich möglich, aber an hohe Anforderungen geknüpft. Gerichte greifen bei schulischen Bewertungen nur ein, wenn konkrete Bewertungsfehler glaubhaft gemacht werden. Sie vergeben keine neue Note, nur weil eine Schülerin oder ein Schüler die eigene Leistung anders einschätzt. Sie prüfen vielmehr, ob die Grenzen des pädagogisch-fachlichen Bewertungsspielraums überschritten wurden.
Für die Praxis ist das besonders wichtig. Wer gegen die Nichtzulassung zur mündlichen Abiturprüfung vorgehen möchte, muss schnell und sorgfältig handeln. Entscheidend sind eine genaue Analyse der Notenbildung, eine strukturierte Aufarbeitung der Kommunikation mit der Schule und eine präzise Begründung des Eilantrags. Gerade bei Abiturprüfungen ist die Zeit knapp. Fehler in der Vorbereitung lassen sich später oft nicht mehr korrigieren.
Rechtsanwalt Raphael Beck berät und vertritt Schüler und Eltern bei schulrechtlichen Fragen, auch bei Streitigkeiten über Prüfungen, Noten und die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung.