Das Thema ist bekannt: Die mit vielen Nebenbestimmungen versehene Baugenehmigung „heilt“ ein an sich unzulässiges Bauvorhaben.
Mit einer entsprechenden Fallgestaltung hatte sich das OVG Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom 12.02.2025 (Az.: 8 A 10317/24) zu befassen:
Der Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an einem Kurpark angrenzt. In kurzer Distanz zu dessen Einfamilienhaus befindet sich eine historische Kurhalle. Diese soll zu einem Kongress- und Veranstaltungszentrum (einschließlich Gastronomie) umgebaut werden.
Der Kläger befürchtet, dass mit dem Betrieb sich erhebliche Beeinträchtigungen einstellen, weshalb dieser die Baugenehmigung anficht. Er argumentiert, zwar enthalte die Genehmigung diverse Nebenbestimmungen zum Schallschutz. Diese seien aber so komplex, dass ihre Einhaltung nicht wirksam kontrolliert werden könne. Er verweist auf ein über 1.000 Seiten starkes Schallschutzgutachten, das zum integrativen Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sei.
Die Entscheidung: Der Kläger blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Zwar könnten Nachbarrechte durch eine „maßgeschneiderte Baugenehmigung“, mit der ein eigentlich unzulässiges Vorhaben durch zahlreiche Immissionsschutzauflagen sozusagen „passend gemacht“ werde, verletzt sein. Zumal, wenn hierdurch das gesetzliche Bestimmtheitsgebot umgangen werde. Dieses erfordere, dass sich der Baugenehmigung mit der notwendigen Sicherheit und Klarheit entnehmen lasse, dass nur solche Nutzungen gestattet sind, die Nachbarrechte nicht tangieren können.
Im konkreten Fall scheitere die Annahme einer „maßgeschneiderten Baugenehmigung“ daran, dass die Umnutzung mit der Umgebungskulisse (faktisches Mischgebiet, §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO) und den sich daraus ergebenden Schutzansprüchen vereinbar sei.
Im Übrigen habe die Baubehörde die Nebenbestimmungen im Zuge des Gerichtsverfahrens auch konkretisiert, sodass die Bestimmtheitsanforderung erfüllt sei.
Anmerkung: Die Entscheidung fasst die in der Rechtsprechung gesicherten Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot einer Baugenehmigung mustergültig zusammen. Die Annahme einer unzulässigen „maßgeschneiderten Baugenehmigung“ steht und fällt mit der Gebietsverträglichkeit des beantragten Vorhabens. Lässt sich dieses nur in der jeweiligen Umgebung genehmigen, wenn es mit komplexen Immissionsschutzauflagen versehen wird, dürfte es an dem Standort von vornherein nicht zugelassen werden.
Quellenhinweis: IBR 2025, 260
Rechtsanwalt Walther Glaser
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