In Zeiten hoher Baulandpreise, bedingt durch niedriges Angebot, kommt kommunalen Vergaberichtlinien zunehmend hohe Bedeutung zu.
Mit dieser Problematik hatte sich das VG Koblenz (Urteil v. 22.02.2023, Az. 2 K 947/22) in einer beachtenswerten Entscheidung zu befassen.
Es ging dabei um Folgendes: Die beklagte Gemeinde führte 2021 ein Zuteilungsverfahren zum Verkauf gemeindeeigener Grundstücke durch. Zu diesem Zweck hatte sie ein Punktesystem eingeführt.
Der Kläger erhält in diesem Verfahren zunächst die Mitteilung, dass er den Zuschlag erhalte. Erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages (unter Genehmigungsvorbehalt) teilte die Gemeinde mit, der Rat habe sich nun gegen den Verkauf entschieden. Denn der Kläger verfüge über Wohneigentum in einer anderen Gemeinde. Im Fragebogen habe er angeführt, er bewohne diese Wohnung zur Miete. Aufgrund dessen wurde die Punktzahl für das Kriterium „Wohnungseigentum“ auf 0 gesetzt.
Der Bewerber erhebt Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides; hilfsweise auf Verurteilung der Gemeinde zur Veräußerung/Übertragung des Grundstückes.
Die Entscheidung: Der Klage blieb der Erfolg versagt.
Der Antrag auf Aufhebung der Mitteilung sei bereits unzulässig, weil diese Mitteilung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Übertragung des Grundstückes. Denn im Rahmen der Bereitstellung von Bauland handelt die Gemeinde im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung. Es stehe daher im Ermessen der Gemeinde, inwieweit diese Bauland an Private vergebe.
Lediglich könne der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung für sich reklamieren. Vorliegend habe aber der Rat in rechtmäßiger Ausübung und Anwendung der Vergaberichtlinien entschieden, da der Kläger über sein Wohneigentum, ein wesentliches Vergabekriterium, nicht (rechtzeitig) informiert habe.
Anmerkung: Selbst eine ursprünglich positive Entscheidung kann die Gemeinde revidieren, wenn das Ergebnis nur so den bindenden rechtlichen Vorgaben entspricht.
Quellenhinweis: IBR 2023, 373
Rechtsanwalt Walther Glaser
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