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Beratungspflichten des Versicherungsmaklers

Die Pflichten eines Versicherungsmaklers gehen weit, gerade wenn er den Wechsel einer Versicherung empfiehlt, worauf das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung hinweist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2023 – 12 U 268/22)

So führt das Gericht in seinen entscheidungsgründen aus:

„Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Risiko passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Wegen der umfassenden Pflichten des Versicherungsmaklers kann dieser für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 14.06.2007 – III ZR 269/06; Urteil vom 16.07.2009 – III ZR 21/09; Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14). Empfiehlt der Versicherungsmakler – wie hier – den Wechsel einer Personenversicherung, hat er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung zu verschaffen (Senat, Urteil vom 15.09.2011 – 12 U 56/11).“

Ganz häufig ist dabei ein Problem, dem Versicherungsmakler eine Pflichtverletzung nachzuweisen. Auch insoweit geben die Karlsruher Richter noch einmal deutliche Hinweise:

„Die Beratungs- bzw. Hinweispflichtverletzung hat grundsätzlich der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, wobei den Versicherungsmakler eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14, BGHZ 209, 256). Allerdings kann die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 62 VVG zu Beweiserleichterungen des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen (BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13, BGHZ 203, 174). Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass der betreffende Hinweis nicht erteilt worden ist, der Versicherungsvermittler mithin pflichtwidrig gehandelt hat (BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13).“

Immer wieder entscheidend ist für die Frage von Beratungspflichten auch, ob es sich bei den jeweiligen Versicherungsvermittler um ein Versicherungsmakler oder einen Versicherungsvertreter handelt; letzterer steht auf der Seite des Versicherers und ist quasi dessen „Auge und Ohr“. Auch ihn treffen Pflichten zur Frage nach dem benötigten Versicherungsbedarf, zur Beratung und zur Dokumentation.

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Dr. Mattes
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