Sport Utility Vehikels (SUV) weisen im Unterschied zu normalen Fahrzeugen aufgrund der erhöhten Frontpartie und ihrer kastenförmigen Bauart für andere Verkehrsteilnehmer eine höhere Betriebsgefahr auf. Mit diesem Argument hat jedenfalls u.a. das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 03.06.2022 – 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22 – die Geldbuße gegen den Fahrer eines solchen SUV`s wegen eines Rotlichtverstoßes deutlich erhöht. Zur Begründung führte das Gericht an, dass sich der begangene Rotlichtverstoß aufgrund der größeren abstrakten Gefährlichkeit durch das Tatfahrzeug und dem höheren Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer gravierender als der Normalfall darstelle.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen anders gesehen. Nach dessen Auffassung (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22) darf bei der Bemessung einer Geldbuße von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nämlich nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom sog. Normalfall abweicht. Um aber solch außergewöhnliche Umstände festzustellen, bedarf es entgegen der pauschalen Begründung des Amtsgerichtes einer über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehenden Betrachtung des Einzelfalls. Da die Fahrzeuggruppe der SUV`s sehr heterogen ist, hat das Beschwerdegerichtes eine allgemeine Schlussfolgerung von der Gruppenzugehörigkeit eines Fahrzeugs auf gefahrrelevante Umstände ausgeschlossen.