Wer als Fahrzeugführer im Straßenverkehr zu schnell fährt und geblitzt wird, dem droht eine Geldbuße. Deren Höhe ergibt sich in der Regel aus dem Bußgeldkatalog, wobei der „Regelfall“ von einer fahrlässigen Begehungsweise bei gewöhnlichen Tatumständen ausgeht.
Geht die Bußgeldbehörde allerdings von einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aus, wird die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße deutlich erhöht. Setzt sich der betroffene Fahrer hiergegen zur Wehr und legt gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch ein, muss sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Geschwindigkeitsübertretung vorsätzlich, d.h. absichtlich und wissentlich oder nur fahrlässig begangen wurde.
Ein wesentlicher Faktor bei der Abgrenzung ist hierbei die Höhe der Geschwindigkeitsübertretung. So geht die Rechtsprechung. generell ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 40% von Vorsatz aus. Es bedarf in solchen Fällen besonderer Umstände, warum dem Fahrer ausnahmsweise trotz der deutlichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Diese grundsätzliche Annahme hat aktuell das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 27.9.2022 (1 OLG 53 Ss-OWi 397/22) so begründet, dass ein geübter Kraftfahrer bei einer derart hohen Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich 152 km/h statt der erlaubten 100 km/h, anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung um ihn herum verändert, zuverlässig einschätzen und dadurch erkennen kann, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet. Es ist für die Annahme einer vorsätzlichen Fahrweise nach Auffassung des Gerichts deshalb auch nicht erforderlich, dass der Fahrer den Tachometer ständig im Blick behält.
Geht die Bußgeldbehörde allerdings von einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aus, wird die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße deutlich erhöht. Setzt sich der betroffene Fahrer hiergegen zur Wehr und legt gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch ein, muss sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Geschwindigkeitsübertretung vorsätzlich, d.h. absichtlich und wissentlich oder nur fahrlässig begangen wurde.
Ein wesentlicher Faktor bei der Abgrenzung ist hierbei die Höhe der Geschwindigkeitsübertretung. So geht die Rechtsprechung. generell ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 40% von Vorsatz aus. Es bedarf in solchen Fällen besonderer Umstände, warum dem Fahrer ausnahmsweise trotz der deutlichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Diese grundsätzliche Annahme hat aktuell das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 27.9.2022 (1 OLG 53 Ss-OWi 397/22) so begründet, dass ein geübter Kraftfahrer bei einer derart hohen Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich 152 km/h statt der erlaubten 100 km/h, anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung um ihn herum verändert, zuverlässig einschätzen und dadurch erkennen kann, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet. Es ist für die Annahme einer vorsätzlichen Fahrweise nach Auffassung des Gerichts deshalb auch nicht erforderlich, dass der Fahrer den Tachometer ständig im Blick behält.