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Privatgutachten nach Abschluss der I. Instanz

Interessant ist die kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Dresden (4. Zivilsenat), Urteil vom 14.09.2021 – 4 U 1771/20.

Dieses Urteil erging zwar nicht im Bauprozess, sondern in einem Arzthaftungsverfahren; beiden Verfahren ist aber gemein, dass der Ausgang der jeweiligen Angelegenheit oftmals maßgeblich von Sachverständigen beeinflusst wird. Dabei entstehen erhebliche Kosten, weswegen es sich jede Partei im Bauprozess gut überlegen muss, wann es sich lohnt, ein Privatgutachten in Auftrag zu geben, wann es vielleicht sogar unerlässlich ist, und wann man sich die Kosten gegebenenfalls spart, weil sowieso ein vom Gericht bestellter Gutachter sich den Sachverhalt vollständig ansehen und abschließend bewerten wird.

Das Interessante an der vorgenannten Entscheidung ist, dass hier die Partei erst nach Abschluss der I. Instanz überhaupt ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, mit dem Ziel, die eigene Berufung darauf zu stützen. Dazu muss man wissen, dass grundsätzlich neues Vorbringen in der Berufungsinstanz dann nicht zulässig ist, wenn es einer Partei vorher schon möglich war, dieses Vorbringen rechtzeitig in die I. Instanz einzuführen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Auch darf eine Partei einen eigenen Privatgutachter mitnehmen, um so z.B. in der mündlichen Verhandlung durch den eigenen Gutachter den Gerichtsgutachter befragen zu lassen und so eventuelle Unzulänglichkeiten eines gerichtlichen Gutachtens aufzudecken. Insofern spricht schon einiges dafür, ein solches, erst hinterher eingeholtes Gutachten, als verspätet anzusehen.

Das OLG Dresden sah dies allerdings anders: Auch wenn es sich bei einem solchen Gutachten gegebenenfalls um neues Vorbringen handele, so sei doch zu überprüfen, ob die Verspätung auf Nachlässigkeit einer Partei beruhe. Das war im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Gerichts nicht so, da nicht jede Partei von vornherein verpflichtet sei, sich zu allen Fragen, insbesondere wie vorliegend schwierigen medizinischen Fragen, gleich einen Gutachter zu nehmen. Man kann also festhalten, dass es Situationen geben kann, in welchen man gegebenenfalls erst durch das gerichtliche Sachverständigengutachten zu einem solchen Punkt kommt, an welchem man ohne eigenen Sachverständigen nicht weitermachen kann. Daher war nach Ansicht des OLG Dresden hier das Gutachten nicht verspätet. Allerdings kann man sich hier fragen, warum die Partei dann nicht in erster Instanz die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen beantragt hat; sie hätte sich meines Erachtens eine Fristverlängerung ausbedingen können, um dann innerhalb dieser Frist das Gutachten noch in erster Instanz vorzulegen.

Ob man diese Entscheidung verallgemeinern kann, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall kann man, sollte z.B. im Bauprozess verspätet ein eigenes Gutachten auftauchen, sich hierauf in Zukunft stützen. Zu empfehlen ist es allerdings, möglichst früh in der ersten Instanz sämtliche eigenen Argumente vorzutragen und sich von vornherein zu überlegen, ob man einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen möchte oder nicht. Bei dieser Abwägung hilft dann natürlich auch der Rechtsanwalt in der Beratungspraxis.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt

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