Die Steuerfreistellung von Erträgen aus PV-Anlagen seit 2022 hat nicht nur positive Auswirkungen. So können ab diesem Zeitpunkt auch keine Ausgaben mehr abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Mit dieser Problematik musste sich das Finanzgericht Niedersachsen, Urt. v. 11.12.2024, Az.: 9 K 83/24, beschäftigen. Im konkreten Falll hatte der Steuerpflichtige eine Photovoltaikanlage und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Jahr 2022 musste der Steuerpflichtige zuviel gezahlte Einspeisevergütungen aus den Vorjahren zurückerstatten. Da ab 2022 die Einnahmen aus der Einspeisevergütung steuerfrei sind, verweigerte das Finanzamt den Abzug dieser Rückzahlugen als Betriebsausgaben.
Das Finanzgericht Niedersachsen gewährte dem Steuerpflichtigen, anders als das Finanzamt, den Betriebsausgabenabzug. Es entschied, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Begründet wurde dies damit, dass das gesetzliche Abzugsverbot von Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht mehr zu versteuernden Einkünften in diesem Fall den Abzug nicht ausschließt, da die ursprünglichen Einnahmen ja steuerpflichtig waren, weil sie noch vor der Steuerfreistellung anfielen.
Die Finanzverwaltung möchte diese Niederlage nicht akzeptieren. Die Entscheidung ist deshalb noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim BFH eingelegt hat (Az X R 2/25).
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