Der Bundesfinanzhof (BFH) hat leider in einem häufig vorkommenden Fall zu Lasten des Steuerpflichtigen entschieden, obwohl dieser für eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen überhaupt nicht konnte. Dem ganze lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wurde Miterbe zu 1/2 nach einem 2012 verstorbenen Erblasser. Wegen Streitigkeiten über die Testierfähigkeit des Erblassers wurde der Erbschein allerdings erst sechs Jahre nach dem Tod des Erblassers in 2018 erteilt. Aufgrund der bis dahin nicht feststehenden Erbfolge erlies das zuständige Finanzamt erst 2019 Feststellungsbescheide für die Jahre 2012–2017. Als Folge der verspäteten Festsetzung setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von insgesamt ca. 33.752 € gegen den Kläger fest. Der Kläger beantragte einen Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen.
Der BFH entschied gegen den Kläger und meinte, dass kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer gewährt werden könne, auch wenn sich die Erbfolge wegen eines langjährigen Erbscheinverfahrens verzögerte. Die Zinsen nach § 233a AO waren nach Auffassung des BFH rechtmäßig vom Finanzamt festgesetzt worden.
Auch ein Grundlagenbescheid, der viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, kann nach Auffassung des BFH zu einer Zinspflicht für Nachzahlungen führen. Dass der Steuerpflichtige wegen unklarer Erbrechtssituation die Besteuerungsgrundlagen nicht früher ermitteln oder Vorauszahlungen leisten konnte, begründet nach Ansicht des BFH keine sachliche Unbilligkeit. Die Freistellung von der Steuerzahlung verschaffe dem Erben, auch wenn dieser noch gar nicht feststeht, typischerweise einen Liquiditäts- und Zinsvorteil, der die Festsetzung von Nachzahlungszinsen rechtfertige. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände während des Erbscheinverfahrens sei dafür unerheblich.
Ich halte diese Entscheidung für äußerst problematisch, da in der Praxis Erbstreitigkeiten sich häufig über Jahre hinziehen können. Der BFH tut gerade so, als ob der noch gar nicht feststehende Erbe schon bereits in die Rechtsposition des Erblassers getreten ist und er die Vorteile der Erbmasse bereits nutzen kann, was tatsächlich gerade nicht der Fall ist. Der Erbe konnte noch gar nicht die steuerlichen Pflichten erfüllen, da er aufgrund des unsicheren Rechtszustands hierzu überhaupt nicht befugt war.
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Tobias Rommelspacher
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