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Widerruf der Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung durch den Mieter möglich?

Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die Beklagte hatte unter Bezugnahme auf den für sie geltenden Mietspiegel den Kläger mit einem Schreiben nebst Erläuterung der Mieterhöhung im Einzelnen aufgefordert, die Zustimmung zu erteilen. Der Kläger erklärte seine Zustimmung und widerrief diese später. Die erhöhte Miete zahlte er unter Vorbehalt. Im Rahmen einer Klage verlangte er die Rückerstattung der gezahlten Erhöhungsbeträge und begehrte festzustellen, dass die bisherige Miete unverändert bestünde.

Der Bundesgerichtshof hatte daher darüber zu entscheiden, ob dem Mieter ein Widerrufsrecht zustehe, wonach er die zuvor erklärte Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete widerrufen könne. Das Gericht lehnte dies ab. Der Kläger ist somit an die von ihm erklärte Zustimmung gebunden.

Grundsätzlich steht einem Verbraucher auch bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verträgen über die Vermietung von Wohnraum ein Widerrufsrecht zu. Bei Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die Erhöhung der Wohnraummiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist jedoch eine Einschränkung nach Auffassung des Gerichts geboten. Das Gericht entschied, dass die Zustimmungserklärung des Mieters zu einer einvernehmlichen Mieterhöhung dem Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen entzogen sei. Begründet wird dies damit, dass hier keine Gefahr durch Überrumpelung oder psychischen Druck bestehe, wonach zum Schutz des Verbrauchers ein Widerrufsrecht erforderlich wäre. Eine Situation, die für den Mieter mit einem Überraschungsmoment, mit psychischem Druck oder gar mit der Gefahr der Überrumpelung verbunden sei, bestehe nicht, wenn der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen in der gesetzlich vorgesehenen Textform an den Mieter heran trägt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erklärung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Denn dann wird der Mieter im Einzelnen informiert, aus welchen Gründen die Mieterhöhung sich rechtfertige, und welche Gründe seitens des Vermieters für die Erhöhung berücksichtigt wurden. Darüber hinaus erhält der Mieter ausreichend Zeit zu überlegen, ob er zustimme. Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens hat der Mieter Zeit zuzustimmen. Der Mieter hat so noch ausreichend Zeit zu überlegen und ist nicht einer solchen Überrumpelungssituation ausgesetzt. Stimmt der Mieter der Mieterhöhung dann zu, ist er hieran gebunden.

Im vorliegenden Fall konnte der Mieter daher nicht wirksam seine Zustimmungserklärung widerrufen und seine Klage auf Rückzahlung der erhöhten Miete wurde abgewiesen.

 

Rechtsanwältin Ute Höß
Rechtsanwältin Ute Höß

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