Die erfolglose Wohnungssuche über 4 Jahre kann bei der Abwägung dem Kündigungsinteresse des Vermieters überwiegen.
Der Vermieter kündigt wegen Eigenbedarf, um seine pflegebedürftige Mutter in der Mietwohnung unterzubringen. Das berechtigte Interesse liegt unproblematisch vor. Doch auch der Mieter ist schwerbehindert und sucht in der Folge der Kündigung über vier Jahre hinweg erfolglos eine Wohnungsalternative.
Diesen Fall hatte das Landgericht (LG) Heidelberg zur Entscheidung über eine Räumungsklage (Urt. v. 20.06.2024, Az. 5 S 46/23) auf dem Tisch und entschied, dass das Mietverhältnis einstweilen fortzusetzen ist, weil unklar war, ob und bis wann es dem Mieter gelingen wird eine neue Wohnung zu finden. Ein wirklich außergewöhnlicher Fall, denn auch der Vermieter hatte erfolglos sogar über einen Makler versucht eine Alternativwohnung für den Mieter zu finden.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, es gibt nichts, was es nicht gibt. Doch die Hürden bei einer begründeten Eigenbedarfskündigung ein Fortsetzungsinteresse des Mieters entgegenzusetzen sind hoch. Auch hier wird der Mieter weiter nach einer Alternativwohnung suchen müssen. Denn der Eigenbedarf besteht fort.
Falls auch Sie Fragen zum Mietrecht, Eigenbedarfskündigungen, Mietminderungen und Mietmängeln oder Schönheitsreparaturen haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny
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