Immer wieder kommt es aber vor, dass Mieter sich nicht melden, sondern den Erhöhungsbetrag oder jedenfalls einen Teil davon einfach überweisen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, ob mit dieser erhöhten Überweisung der Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung wirksam erklärt hat oder nicht?
Denn für das Erhöhungsverlangen des Vermieters wird gesetzlich vorgeschrieben, dass er dieses in Textform zu erklären hat und begründen muss, § 558a Abs. 1 BGB.
Für den Mieter hat der Gesetzgeber hingegen auf solch ein Formerfordernis verzichtet, weshalb der Mieter seine Zustimmung also auch durch schlüssiges Handeln – konkludent – erklären kann (BGH WuM 2005, 518), typischerweise durch die Zahlung der Mieterhöhung.
Im nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Beschluss vom 30. Januar 2018, Aktenzeichen VIII ZB 74/16) hatte der Mieter nach Erhalt der Mieterhöhung dreimal die erhöhte Miete bezahlt, weshalb von einer konkludenten Zustimmung auszugehen war.
Auch eine im Mietvertrag enthaltene Schriftformklausel ändert hieran zunächst nichts, denn gegenüber Wohnraummietern stellt sich sowieso die Frage, ob solch eine Schriftformklausel, mit der eine Verpflichtung begründet werden soll alles vertragswesentliche schriftlich zu regeln, überhaupt AGB-rechtlich wirksam vereinbart werden kann.
Während Schriftformklauseln bei Wohnraummieten durchweg kritisch gesehen werden, kann beim Gewerberaum Mieter hierauf unter Umständen ein Anspruch bestehen, sodass unter Umständen trotz Zahlung der Mieterhöhung noch eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Mieters erfolgen muss, damit eine Vertragsänderung wirksam wird. Andernfalls könnte zudem das Problem bestehen, dass mangels Einhaltung der Schriftformklausel das Mietverhältnis jederzeit kündbar sein könnte.
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