Für die Frage, ob sich ein Mieter auf einen Mangel der Mietsache berufen kann, kommt es aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Frage darauf an, ob der Mangel den Mieter subjektiv auch beeinträchtigt, sondern allein ob objektiv betrachtet ein Mangel vorliegt oder nicht (BGH, Urteil vom 22. August 2018 – VIII ZR 99/17).
Hintergrund für diese Entscheidung war ein Fall bei dem der ursprüngliche Mieter – im Einverständnis mit dem Vermieter – die Wohnung seiner Tochter überlassen hatte. In dieser Wohnung fiel nach Behauptung des Mieters mehrfach die Heizung aus, weshalb es unter anderem kein warmes Wasser gab. Die auf Feststellung der Berechtigung einer Mietminderung vom Mieter erhobene Klage scheiterte in den Vorinstanzen daran, dass nach Ansicht der dort befassten Gerichte der Mieter subjektiv gar nicht von dem Mangel betroffen sei und ihm deshalb ein Rechtsschutzinteresse fehle.
Diese Entscheidungen hob der Bundesgerichtshof nun auf, denn maßgeblich für die Beurteilung eines Minderungsrechts wegen Mängeln der Mietsache, ist nach Ansicht der Karlsruher Richter alleine, ob objektiv betrachtet ein Mangel vorliegt oder nicht. Selbst wenn der Mieter die Mietsache nicht nutzt oder durch den Mangel nicht betroffen ist, so schließt das die Geltendmachung eines Minderungsrechts nicht generell aus. Eine andere Frage ist dann allerdings, ob je nach Mangel überhaupt die Schwelle für einen erheblichen Mangel überschritten ist. Denn ansonsten wäre eine Mietminderung nicht zulässig.
Für Vermieter bedeutet die Entscheidung auf der einen Seite, behauptete Mängel von Mietern Ernst zunehmen und sich diese im Zweifel selbst oder mit entsprechenden Fachhandwerkern unverzüglich anzuschauen. Auf der anderen Seite hat die Entscheidung aber den positiven Aspekt, dass ein subjektiv besonders schlimm empfundener Mangel durch den Mieter ebenso nicht maßgeblich ist, weil nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die objektive Betrachtungsweise abzustellen ist.
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