Ist im Mietvertrag nicht wirksam die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen, so kann bei etwaigen Schäden selbst in einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft eine Haftung des Vermieters bestehen, wie ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. August 2025 VIIIZR 250/23) zeigt.
Dort gab es im Mietvertrag keine klare Regelung über die Räum- und Streupflicht, weshalb diese Aufgabe und damit auch die Haftung beim Vermieter blieb. Ansonsten hätten bei einer wirksamen Übertragung auf den Mieter dieser keine vertraglichen Ansprüche gegen den Vermieter. Im vom Gericht entschiedenen Einzelfall konnte der Vermieter sich auch nicht wirksam von der Haftung lösen, weil die Eigentümergemeinschaft ein professionelles Unternehmen mit der Reinigung beauftragt hatte. Denn ein Fehlverhalten dieses Unternehmens muss der Vermieter sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
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