Nachdem der Bundesgerichtshof zum Werkvertragsrecht seine Rechtsprechung geändert hatte, dass eine fiktive Schadensberechnung dort nicht mehr zulässig ist, wurde viel über die Auswirkungen auf andere Vertragstypen und Rechtsgebiete diskutiert.
Wichtige Stimmen in der Literatur argumentierten in der Folge, dass auch im Mietrecht eine fiktive Schadensberechnung z.B. für Mangelbeseitigungskosten nicht mehr möglich sei.
Dabei ist dies gerade nach Beendigung eines Mietverhältnisses fast schon ein Klassiker in der anwaltlichen Beratung: Der Vermieter stellt nach der Räumung und Herausgabe des Mietobjektes aus seiner Sichtschäden fest, und einen Kostenvoranschlag ein und rechnet – netto – mit der vorhandenen Kaution auf.
Eine Änderung in der Rechtsprechung des BGH bezogen auf das Mietrecht hätte unter Umständen gravierende Auswirkungen, denkt man nur an die Situation, dass eine Durchführung der Arbeiten mangels freier Handwerker nicht innerhalb der sehr kurzen Verjährungsfrist des §§ 548 BGB unter Umständen gar nicht möglich ist und sich in der Folge die Frage stellt, ob deshalb Verjährung eingetreten ist und der Vermieter auch seinen Ansprüchen sitzen bleibt.
Nun hat der Bundesgerichtshof Klarheit geschaffen durch sein Urteil vom 19. April 2023 VIII ZR 280/21 und für Klassiker wie nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen, Unterlassen Rückbauten oder verursachte Schäden an der Mietsache klargestellt, dass auch weiterhin der Vermieter seinen Schaden fiktiv anhand der erforderlichen, wenn auch noch nicht aufgewendeten Kosten bemessen darf. Denn die Besonderheiten des Werkvertragsrechts sind nicht auf andere Vertragstypen übertragbar.
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Dr. Mattes
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