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Ein hohes Alter oder lange Mietzeit sind nicht automatisch ein Härtegrund

Gerade bei Eigenbedarfskündigungen wird auf Seiten der Mieter sehr häufig behauptet, dass die Kündigung eine besondere Härte darstelle und deshalb das Mietverhältnis fortzusetzen sei.

Ein hohes Alter und/oder eine lange Mietzeit sind dabei häufig als Argument anzutreffen, weil dadurch eine starke Verwurzelung am Ort etc. eingetreten sei.

Sind ein hohes Alter oder eine lange Mietzeit für den Mieter damit automatisch und generell Härtegründe?

Ganz klar nein, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Mai 2019, Az. VIII ZR 180/18).

Je nach Verwurzelung, Umfeld und Persönlichkeit sowie körperlicher und psychischer Verfassung können sich umzugsbedingte Beeinträchtigungen ganz unterschiedlich auswirken. Ein hohes Alter oder eine lange Mietzeit stellt deshalb keinesfalls automatisch eine Härte im Sinne von § 574 BGB dar.
Selbst wenn Erkrankungen hinzu kommen, die eine „Herauslösen“ des Mieters aus seiner näheren Umgebung erschweren oder gar eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands befürchten lassen, müssen nicht zwangsläufig zu einem Härtegrund führen. Vielmehr kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Keinesfalls kann insoweit ein Gericht seine persönlichen Einschätzungen z.B. über die persönliche Lebensplanung des Vermieters oder Mieters stellen.

Falls auch Sie Fragen zum Mietrecht, Eigenbedarfskündigungen, Mietminderungen und Mietmängeln oder Schönheitsreparaturen haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

Rechtsanwalt Dr. Mattes

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Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes
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