Will man ein längerfristiges Mietverhältnis abschließen, hat dies aufgrund der Regelungen in § 550 BGB schriftlich zu erfolgen. Umfasst sind von diesem Schriftformerfordernis die wesentlichen Vertragsbestandteile und somit auch die Miete. Zu dieser gehört wiederum auch die Betriebskostenvorauszahlung. Erfolgt eine diesbezügliche Änderung nur mündlich, ist diese ungültig. Je nachdem wer diese Ungültigkeit zu vertreten hat, kann sich später nicht darauf berufen, um sich z.B. von einem längerfristigen Vertrag zum Beispiel im Gewerberaummietrecht ziehen müssen. In einem vom BGH zu entscheidenden Fall, war der Vermieter für die nur mündliche Absprache eine Reduzierung der Betriebskosten verantwortlich. Sein Fehler schlägt sich aber nicht auf den Erwerber des Grundstücks durch, sodass dieser den Mietvertrag mit dem Mieter wirksam unter Berufung auf den Verstoß gegen Schriftformerfordernis kündigen konnte.
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