Steuerermäßigungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nach § 35a Abs. 4 S. 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Diese Frage beschäftigte in letzter Zeit immer häufiger die Finanzgerichte.
Streitfrage hierbei war des Öfteren, ob Leistungen des Handwerkers in seiner Werkstatt auch noch als „im Haushalt“ anzuerkennen ist oder nicht. Dies wurde nun u.a. vom Finanzgericht München abgelehnt und die Auffassung der Verwaltung gestärkt.
Im konkreten Fall ließ sich ein Steuerpflichtiger von einem Schlossereibetrieb ein neues Kellergeländer anfertigen und montieren. Der Kläger wollte die Arbeitskosten für die Fertigung des Geländers in der Werkstatt der Schlosserei und für die Montage vor Ort am Haus als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend machen. Das Finanzamt erkannte nur die Arbeitskosten für die Montage des Geländers im Haus selbst als begünstigte Handwerkerleistung an und kürzte die Arbeitskosten, welche für die Fertigung des Geländers in der Werkstatt angefallen waren, da diese Arbeitsleistung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sei. Das Finanzgericht München (11 K 2998/16) bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Das Geländer wurde in der 15 km entfernten Schlosserei hergestellt. Die Handwerkerleistung wurde nach Auffassung des Finanzgerichts eindeutig außerhalb des Haushalts des Klägers ausgeführt und sei deshalb nicht steuerlich begünstigt. Auch wenn das in der Schlossereiwerkstätte hergestellte Kellergeländer mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen verknüpft sei, ist es für eine Begünstigung nach § 35a EStG maßgebend, wo die entsprechende Tätigkeit geleistet wird. Allein die Benutzung eines außerhalb des Haushalts gefertigten Gegenstandes im Haushalt des Steuerpflichtigen reiche zur Begründung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs nicht aus.
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