Nach neuer Rechtslage darf ein Immobilienmakler sowohl für die Verkäufer- als auch die Käuferseite tätig werden und beiden Parteien am Ende je eine Provision in Rechnung stellen (i.d.R. bis zu 3,57% des Kaufpreises). Voraussetzung ist aber, dass die Provison für Verkäufer und Käufer jeweils gleich hoch ist. Der Makler darf also eine Partei nicht bevorzugen oder benachteiligen. Tut er das doch, verliert er insgesamt seine Provisionsansprüche.
In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber aber nicht geregelt, inwieweit ein Immobilienmakler verpflichtet ist, entweder dem Verkäufer oder dem Käufer Auskunft über sein Rechtsgeschäft mit und die Zahlungen der jeweils anderen Partei zu erteilen.
Mit Urteil vom 21.03.2024 (I ZR 185/22) hat der BGH nun klargestellt, dass jede Partei einen einklagbaren, umfassenden Informationsanspruch hat. Der Makler muss also bei Doppeltätigkeit, die Verträge, Provisionssätze, Rechnungsstellung und Geldeingänge offenlegen. Dies sei zur wirksamen Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben notwendig, was auch einleuchtet.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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