Seit der Reform des Namensrechtes zum 01.05.2025 ist die Namenswahl flexibler, insbesondere die Namenswahl bei einer Eheschließung und die Namensänderung bei Kindern.
Bei vielen Personen stellt sich aber auch unabhängig davon die Frage, ob sie ihren Namen „einfach so“ ändern lassen können. Grundsätzlich trifft das Bürgerliche Gesetzbuch zur Namensänderung abschließende Regelungen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, den Vor- und Nachnamen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gem. §§ 1, 11 NamÄndG zu ändern. Der Antrag hierfür ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin wohnhaft ist oder seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine solche Änderung erfordert gem. § 3 Abs. 1 NamÄndG einen wichtigen Grund. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich hierbei um einen Ausnahmefall handeln soll. Die Behörde ist gehalten, die entscheidungserheblichen Umstände von Amts wegen, also aus eigener Initiative und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, zu überprüfen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung gegenüber den Interessen an der Beibehaltung des Namens überwiegen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient also dem Zweck, die Unzuträglichkeiten auszugleichen, die durch das Namensrecht nach dem BGB nicht beseitigt werden können.
Gegen die Änderung des Namens spricht die Ordnungsfunktion des Namens und der Grundsatz der Namenskontinuität. Die Anforderungen, den Familiennamen ändern zu lassen, liegen regelmäßig höher als bei der Änderung des Vornamens, da dem Familiennamen eine höhere Ordnungsfunktion zukommt.
Ein wichtiger Grund gem. § 3 Abs. 1 NamÄndG kann beispielsweise sein, wenn der Name anstößig, lächerlich oder schwer zu schreiben oder auszusprechen ist. Genauso kann eine Namensänderung erfolgen, wenn man dadurch eine abweichende Namensführung in verschiedenen Sprachen beseitigen möchte.
Ein wichtiger Grund ist auch gegeben, wenn die Namensänderung aus Kindeswohlaspekten geboten ist. Häufige Fallgruppe ist ferner die seelische Belastung durch die Namensführung. Ein wichtiger Grund wurde z.B. bejaht, wenn der Name die fortwährenden Erinnerungen an dramatische Ereignisse innerhalb der Familie hervorruft. Hierfür muss der Antragsteller jedoch einen Nachweis erbringen und die Umstände umfassend und nachvollziehbar schildern. Als Beweismittel kommen insbesondere fachärztliche Stellungnahmen und psychologische Gutachten in Betracht, die die seelische Belastung bestätigen und darlegen, dass diese auf die Namensführung zurückzuführen ist. Verständlicherweise als ausreichend empfunden wurde die Begründung, dass der namensgebende Elternteil versucht hat, das Kind zu töten.
Die bloße Tatsache, dass der namensgebende Elternteil keinen Kontakt zum Kind hat, genügt regelmäßig nicht für eine Namensänderung. Genauso wenig reicht der Wille, den Nachnamen vor dem Aussterben zu schützen.
Die Behörde prüft also jeweils im Einzelfall, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht. Klargestellt wurde allerdings in der bisherigen Rechtsprechung, dass es sich bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach wie vor um eine Ausnahme handeln soll.
[Für die Richtigkeit und Aktualität der obigen Ausführung wird keine Gewähr übernommen.]
Maria Miller
Rechtsanwältin
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