Ein Klassiker im Familienrecht sind Investitionen von nichtehelichen Lebenspartnern in die Immobilie des anderen. Auch wenn Juristen immer wieder dazu raten, miteinander ausdrückliche Regelungen zu vereinbaren und diese auch schriftlich zu fixieren – am besten natürlich notariell beglaubigt – fehlt es in aller Regel an solchen Dokumenten.
Es stellt sich bisweilen dann die Frage, ob Ansprüche bestehen können und falls ja in welcher Höhe. Dies kann sich von Fall zu Fall stark unterscheiden und ist bisweilen nicht selten auch vom reinen Zufall abhängig. Gibt es z.B. irgendwelche Zeugen für Absprachen, Belege oder Nachweise über Zahlungsflüsse und die jeweiligen Investitionen im Verhältnis zu den allgemeinen Lebenskosten und Kostenverteilungen innerhalb der Partnerschaft. Denn davon kann z.B. abhängig sein, ob die Investitionen des einen in die Immobilie des anderen mehr oder weniger nur einen Ausgleich für einen Nutzungsvorteil für das kostenlose Wohnen darstellen oder nachhaltig Vermögen durch Tilgung z.B. bestehender Immobilienkredite beim anderen Lebenspartner erfolgt sind.
Ansprüche keinen sich neben vertraglichen Grundlagen auch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigter Bereicherung ergeben. Auch stellen sich regelmäßig Verjährungsfragen und eine Billigkeitsabwägung.
Falls auch Sie Fragen zum Familienrecht haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny
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