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Verwandtendarlehen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

In einem Urteil vom 31.07.2024, II R 20/22, musste der Bundesfinanzhof (BFH) zur Niedrigverzinsung von Verwandtendarlehen und deren erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen entscheiden.

Der dortige Kläger erhielt von seiner Schwester ein Darlehen mit einem Zinssatz von 1 %. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte mit einer Frist von 12 Monaten erstmals nach 4 Jahren gekündigt werden. Das Finanzamt setzte für diese Darlehensgewährung Schenkungsteuer fest. Es sah in der verbilligten Überlassung der Darlehenssumme eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gemäß § 15 Abs. 1 BewG i.H.v. 5,5 %. Da es sich um Nutzungen und Leistungen von ungewisser Dauer handelt, bewertete das Finanzamt den Nutzungsvorteil mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts. Sowohl der außergerichtlichen Rechtsbehelf als auch die Klage vor dem Finanzgericht blieben für den Kläger erfolglos.

Beim BFH hatte der Kläger mehr Erfolg, aber nicht vollständig. Auch dieser entschied zwar, dass eine zinsverbilligte Darlehensgewährung zu einer freigebigen Zuwendung führt. Eine unentgeltliche Vermögensverschiebung liegt nach Auffassung des BFH in dem Nutzungsvorteil der Überlassung des Darlehens zu einem günstigeren Zinssatz. Der BFH setzte hierfür allerdings nicht 5,5 % gemäß § 15 Abs. 1 BewG an, sondern vielmehr den von der Deutschen Bundesbank angegeben marktüblichen Zinssatz, im konkreten Fall 2,81 %. Da der tatsächlich bezahlte Zinssatz von 1 % unter dem marktüblichen Zinssatz von 2,81 % lag, liegt eine Schenkung in dem Zinsvorteil der Differenz von 1,81 % vor.

Bei allen Fragen rund ums Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater Tobias Rommelspacher gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

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