Grundsätzlich gilt im Erbrecht die Testierfreiheit des Erblassers, welcher die Erbfolge nach seinen eigenen persönlichen Vorstellungen gestalten kann und darf. Im Normalfall ist der Testierfreiheit immer der Vorzug gegeben, diese kann allerdings aufgrund einer sittenwidrigen Anordnung eingeschränkt sein. Eine Sittenwidrigkeit ist allerdings nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen anzunehmen. Hier muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden, ob gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen wird.
Einen solchen Fall hatte nun das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu entscheiden. In einem Testament setzte der Erblasser seine Enkel zu Erben ein, allerdings nur dann, wenn diese den Erblasser regelmäßig, mindestens sechsmal im Jahr, besuchen. Wenn dies nicht der Fall sei, sollten die Erbanteile jemand anderem zu fallen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die vom Erblasser aufgestellte Bedingung, Besuchspflicht der Enkel, sittenwidrig und deswegen unwirksam sei. Die Enkel seien durch den in Aussicht gestellten Vermögensvorteil unzumutbar unter Druck gesetzt worden, bei diesen sei eine freie, innere Überzeugung nicht mehr vorhanden gewesen. Die Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit der Enkel sei auch nicht mehr durch die Testierfreiheit gedeckt und deshalb sittenwidrig.
Die Nichtigkeit der Bedingung führte im Ergebnis aber nicht dazu, dass die Erbeinsetzung der Enkelkinder unwirksam war, obwohl diese den Erblasser nicht wie gefordert besucht hatten, sondern lediglich die Besuchspflicht als Voraussetzung für die Erbeinsetzung entfiel. Hierfür sprach nach Auffassung des Gerichts gerade die vom Erblasser gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.
Anhand dieser Entscheidung wurde wieder einmal sehr aufschlussreich aufgezeigt, dass man zwar grundsätzlich frei bei der Abfassung seines letzten Willens ist, allerdings nicht jede Regelung in einem Testament oder Erbvertrag möglich ist.
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