Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Im Zweifel für die Testierfähigkeit

Häufig geht es in erbrechtlichen Streitigkeiten um die Testierfähigkeit des Erblassers. So auch in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg, Az: 3 W 645/24. In dieser Streitigkeit um die Wirksamkeit eines Testaments wies das OLG Brandenburg die Beschwerde einer Enkelin zurück und bestätigte ein notarielles Testament aus dem Jahr 2016. Die Enkelin hatte geltend gemacht, ihre Großmutter sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund einer Demenz oder anderer psychischer Störungen nicht mehr testierfähig gewesen. Sie stützte sich dabei auf ältere medizinische Unterlagen sowie auf ein Privatgutachten, die angeblich eine bereits Jahre zuvor eingetretene erhebliche kognitive Beeinträchtigung belegten.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach umfassender Würdigung zahlreicher Krankenakten, Pflegeberichte, Zeugenvernehmungen und zweier gerichtlicher Sachverständigengutachten kam es zu dem Ergebnis, dass sich eine zur Testierunfähigkeit führende geistige Störung für den Stichtag der Testamentserrichtung nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen lasse. Zwar gab es gesundheitliche Auffälligkeiten und zeitweise auch kognitive Einschränkungen, doch keine verlässlichen Hinweise auf eine dauerhaft fortschreitende Demenz oder ein anderes Krankheitsbild, das die freie Willensbildung der Erblasserin aufgehoben hätte.

Das Gericht stellte zudem klar, dass Testergebnisse wie MMST oder Uhrentests allein nicht ausreichen, um eine Demenz sicher zu belegen, zumal die Betroffene bereits Jahre zuvor ähnliche Testergebnisse zeigte, ohne dass damals eine Demenz im Raum stand. Auch Anhaltspunkte für eine krankhafte Fremdbeeinflussung sah das Gericht nicht.

Da die Beweislast für die behauptete Testierunfähigkeit bei der Enkelin lag und keine sicheren Feststellungen möglich waren, blieb es bei der gesetzlichen Vermutung der Testierfähigkeit. Das notarielle Testament von 2016 wurde daher als wirksam bestätigt, wodurch der eingesetzte Alleinerbe rechtlich maßgeblich bleibt.

Bei allen Fragen rund um Erbrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Fachanwalt für Erbrecht Tobias Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

Rechtsanwalt/Steuerberater

– Fachanwalt für Steuerrecht –

– Fachanwalt für Erbrecht –

– Fachanwalt für Sportrecht –

Sekretariat: Fr. Schmeh, Tel.: 0751-36331 -12/-14

Kanzlei & Postanschrift: Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB Fachanwälte | Steuerberater | Mediation

Eywiesenstraße 6

D-88212 Ravensburg

Tel: 0751 36 33 1-0

Fax: 0751 36 33 1-33

Mail: info@RoFaSt.de

Web: www.RoFaSt.de

Rechtsanwalt Tobias Rommelspacher
Rechtsanwalt & Steuerberater Tobias Rommelspacher

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert