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Erbschaftsteuerliche Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste einen skurrilen Fall entscheiden.

Ein biologischer Vater schenkte seiner Tochter einen größeren Geldbetrag. Da die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter allerdings noch mit einem anderen Mann verheiratet war, war dieser der rechtliche Vater. Diese Folge hatte die Mutter nie angegriffen. Der biologische Vater war somit rechtlich gesehen nicht der Vater.

Im Rahmen der Schenkungssteuererklärung wurde dennoch beantragt, für die Schenkung von 30.000 € die Steuerklasse I, als Schenkung des Vaters an seine leibliche Tochter, anzuwenden. Der biologische Vater meinte, dass die Steuerklasse I auch für ihn gelten müsse und nicht nur für den rechtlichen Vater. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Steuerklasse I nur auf Väter anzuwenden sei, die nach den Regeln des Zivilrechts auch solche wären. Das erstinstanzliche Gericht gab dem Vater allerdings recht, er sei als biologischer Vater schenkungsteuerlich privilegiert. Der Bundesfinanzhof als letzte Instanz war allerdings anderer Auffassung und bestätigte die Meinung des Finanzamts. Es gelte in diesem Fall die Steuerklasse III, für alle übrigen Erwerber.

Die Steuerklasseneinteilung richtet sich im Regelfall nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Schenker. Für die Steuerklasseneinteilung sind nach Auffassung des BFH ausschließlich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Die biologische Abstammung alleine führe nicht zur rechtlichen Vaterschaft und somit auch nicht zur Anwendung der Steuerklasse I.

Diese Entscheidung zeigt wieder einmal eindringlich, dass vor eventuellen Vermögensverfügungen zur Lebzeiten oder der Erstellung eines Testaments für den Todesfall man die Umstände, insbesondere die rechtlichen, genau betrachten und bestimmen muss.

Genau für diese Fragen steht Ihnen unserer Kanzlei Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspacher als Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny.

Tobias Rommelspacher

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