Auch bei einem paritätischen Wechselmodell erhält jeweils nur ein Elternteil das Kindergeld. Was ist, wenn der andere Elternteil fordert, das Kindergeld zu erhalten?
Die geschiedenen Eltern einer Tochter hatten sich auf das paritätische Wechselmodell geeinigt. Das heißt, das Mädchen lebt gleichberechtigt zur Hälfte bei der Mutter und beim Vater. Beide Elternteile sind berufstätig. Das Kindergeld für die Tochter bezog die Mutter. Der Vater trug die Kosten für den Hort in Höhe von etwa 230 Euro.
Der Vater beantragte, das Kindergeld künftig an ihn auszuzahlen. Er leiste den Hauptteil der Betreuung und biete somit die bessere Gewähr für eine kindgerechte Verwendung des Kindergelds.
Das wollte die Mutter jedoch nicht akzeptieren. Sie, die Eltern, könnten sich bereits seit längerem nicht mehr über den Unterhalt für die gemeinsame Tochter einigen. Sie verfüge über ein geringeres Einkommen als ihr Ex-Mann. Außerdem sei dieser mit der Zahlung der Raten für den Hort in Rückstand geraten, weswegen eine Kündigung des Hortplatzes drohe. Das Kindergeld sei daher an sie auszuzahlen.
Zahlung des Kindergelds: Kindeswohl entscheidet
Das Gericht entschied: Es bleibt, wie es ist. Hätten die Eltern nichts festgelegt, richte sich die Bezugsberechtigung nach dem Kindeswohl. Böten die Eltern, die sich auf ein paritätisches Wechselmodell geeinigt hätten, beide die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kinds zu verwenden, gebe es keinen Grund, die Bezugsberechtigung zu ändern.
Kind lebt bei beiden Elternteilen – wer bekommt Kindergeld?
Hier spreche die Kontinuität für die Mutter als Bezugsberechtigte: Sie habe das Kindergeld praktisch seit der Geburt der Tochter bezogen. Der Vater habe in einem Monat den Hortbeitrag erst nach einer Mahnung gezahlt. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob sich daraus bereits ableiten lasse, der Vater biete keine ausreichende Gewähr für einen kindgerechte Verwendung des Kindergelds. Nach Meinung des Gerichts rechtfertige allein eine einmalige, lediglich verspätete Zahlung diese Annahme eher nicht.
Die weiteren von den Eltern genannten Gesichtspunkte, unter anderem, dass ihre Einkommen sehr unterschiedlich seien oder der Vater den Kinderhort alleine zahle, spielten keine Rolle. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller Unterschiede bei den Leistungen für das Kind sei allein Sache des Unterhaltsrechts.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienanwälte im dav, Kammergericht Berlin am 26. August 2019 (AZ: 13 WF 69/19)
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