Die Ehefrau eines Erblassers wurde nicht Erbin des Ehemanns, sondern dessen beiden Kinder. Nach dem Tod des Ehemanns hob die Ehefrau einen Betrag von 43.000,00 € vom Gemeinschaftskonto der Eheleute ab. Weiter forderten die Kinder von der Ehefrau Auskunft über den Verbleib mehrerer Gegenstände des Erblassers, welche die Ehefrau ebenfalls nach dem Tod des Ehemanns aus der vormaligen Ehewohnung entnommen hatte. Gegen diese Auskunft und Rückzahlung der abgehobenen 43.000,00 € wandte sich die Ehefrau, erfolglos.
Sie wurde zur Auskunft darüber, welche erbschaftlichen Geschäfte sie nach dem Tod des Erblassers geführt hat, was ihr über den Verbleib von Nachlassgegenständen, insbesondere des kompletten Inventars der früheren Ehewohnung bekannt ist sowie ob und was als Ersatz für nicht mehr vorhandene Nachlassgegenstände in den Nachlass gelangt ist, verurteilt.
Begründet wurde dies damit, dass wenn eine Person nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses durchführt, so wird diese Person insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig und hat daher den Erben über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen umfassend Auskunft zu erteilen. Der Inhalt der Auskunftspflicht, deren Zweck darin besteht, den Erben die notwendige Klarheit über ihre Rechtsstellung zu verschaffen, richtet sich danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann. Dies umfasste in dem konkreten Fall sogar die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, d.h. einer übersichtlichen Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Erst dadurch werde den Erben ein vollständiger Überblick über die geführten Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihren vermögensrechtlichen Auswirkungen verschafft.
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Tobias Rommelspacher
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