Das OLG Stuttgart hatte sich in einer Entscheidung vom 15.10.2015 (Az.: 13 U 33/15) mit konstruktiven Vorgaben an eine WU-Konstruktion zu befassen. In der Sache ging es um folgendes:
Die „WU“-Konstruktion der wasserundurchlässigen Betonwanne einer Doppelhaushälfte, vertraglich bezeichnet als „alternative Kellerabdichtung“ erwies sich als undicht. Es kam, insbesondere nach Starkregenergebnissen zu teilweise erheblichen Wassereinbrüchen.
Der Aufbau der Betonwanne bestand aus sogen. Dreifachwänden (innere und äußere Wandschale mit Gitterträgern verbunden). Diese wurden als Fertigteile angeliefert und auf der Baustelle ausbetoniert. Das Abdichtungskonzept sah weitergehend eine KMB-Beschichtung (gespachtelte Bitumenmasse), die WU-Ausführung der Wände und eine Drainage vor.
Im Rahmen der Beweisaufnahme zeigte sich, dass keine der Maßnahmen mangelfrei war und im Rahmen der Auseinandersetzung waren deshalb die technischen Grundlagen dieser (Gesamt-bauweise zu klären.
Die Bauherren begehrten einen Kostenvorschuss, der allerdings auch für die Ertüchtigung der (nicht funktionierenden Drainage und der (ebenfalls) mangelhaften Schwarzabdichtung verwendet werden sollte.
Die Bauherren obsiegten. Ihnen wurde der begehrte Vorschuss für die Ertüchtigung der Kellerabdichtung versprochen.
Die Verwendung desselben, respektive ob die WU-Wanne verpresst oder die Außenabdichtung samt Drainage saniert wird, blieb dabei dem Bauherrn überlassen. Dies in Anwendung der „WU-Richtlinie“, die das Gericht als allgemein anerkannte Regel der Technik definierte: Auch wenn § 633 BGB (a.F.) den Begriff der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik nicht verwendet, ist dies i.d.R. die technisch einzuhaltende Grundlage für eine mangelfreie Bauweise. Die „ WU-Bauweise“ definiere nicht nur eine bestimmte Betonart; sie treffe Vorgaben für eine komplexe Bauweise mit Fugenausbildung, Rissbreitenbegrenzung, Nachbehandlung u.a.. Diese Bauart sei –so das Gericht- wissenschaftlich begründet allgemein bekannt und bewährt und in der WU-Richtlinie zusammenfassend beschrieben. Eine (zusammenfassende) Norm für diese Bauart existiere nicht.
In concreto war in Bezug auf das überprüfte Bauwerk eine zu steife Betonkonsistenz festgestellt worden, die bei den verwendeten Halbfertigteilen keinen dichten Anschluss an die Bodenplatte erreichte.
Anmerkung für die Praxis:
WU definiert sich aus der WU-Richtlinie des DAfStb. Weder reicht hier der Nachweis von WU-Beton gem. Lieferschein aus noch der Einbau von Fugenblechen. Gefordert wird vielmehr ein WU-Konzept, das die Anforderungen im Einzelnen und die erforderliche Planung sowie den Bauablauf darstellt. Dieses soll dem Bauherrn Risiken und Grenzen der Bauweise aufzeigen und dadurch zugleich auch den Planer bzw. das ausführende Unternehmen schützen. Eine Alternative zu diesen Regelungen existiert nicht.
Schon das Weglassen einzelner Planungs- oder Ausführungsschritte bedeutet damit zwingend das Verlassen der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Quellenhinweis: IBR 2018, 135
Walther Glaser Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei & Postanschrift: Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB Fachanwälte | Steuerberater Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg Tel: 0751 36 33 1-11/26 | Fax: 0751 36 33 1-33 E-Mail: info@RoFaSt.de | Homepage: www.RoFaSt.de