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Umkleidezeiten und Wegezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit

In zahlreichen Brachen werden zunehmend Anforderungen an das Tragen von Arbeits- oder Schutzkleidung gestellt. Dies wirft in der Praxis zunehmend die Frage auf, ob es sich bei Zeiten, die Arbeitnehmer für das Anlegen erforderlicher Dienstkleidung oder dem Ablegen von Privatkleidung im Betrieb aufwenden, um Arbeitszeit handelt, also vergütet wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung gehört Umkleiden zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf (so u.a. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2015, Az.: 16 Sa 494/15). Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes werden neben den benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb auch die Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück als vergütungspflichtige Arbeitszeit gewertet, wenn es sich um auffällige Dienstkleidung handelt (BAG-Urteil vom 6.9.2017- 5 AZR 382/16). Es handelte sich hierbei um einen Krankenpfleger, der auf Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit verpflichtet war. Nach dem Grundtenor dieser Entscheidung liegt eine solche auffällige Dienstkleidung (auch) vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann.

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