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Mobilheim auf Baustelle: Baustelleneinrichtung?

Stellt ein Mobilheim auf dem Baugrundstück zur Unterbringung des Bauherrn (gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen?) eine grundsätzlich verfahrensfreie Baustelleneinrichtung dar?

Mit dieser ungewöhnlichen Frage hatte sich das OVG Niedersachsen im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 05.09.2023 (Az.: 1 ME 36/23) zu befassen.

Der Sachverhalt: Der Grundstückseigentümer errichtet auf einem Grundstück im Außenbereich ein genehmigtes Wohngebäude. Während der Bauphase platziert dieser auf dem Baugrundstück zwei sog. Mobilheime, die dieser als vorläufige Unterkunft und zur Zwischenlagerung von Mobiliar nutzt.

Die Bauaufsichtsbehörde untersagt dem Eigentümer die Nutzung und fordert diesen zur Entfernung der baulichen Anlagen auf. Darauf beantragt der Eigentümer einstweiligen Rechtsschutz. Im Verfahren macht er geltend, es handle sich bei der Zwischenunterkunft/des Lagers um verfahrensfreie Anlagen der Baustelleneinrichtung. Er beabsichtige, Eigenleistungen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Behörde sei daher eine baurechtliche Genehmigung für die Aufstellung und Nutzung der Mobilheime nicht erforderlich.

Die Entscheidung: Dem Antrag bleibt auch in 2. Instanz ein Erfolg versagt.

Das OVG qualifiziert die Nutzungsuntersagung als rechtmäßig, weil die Anlagen ohne Genehmigung erstellt wurden. Insbesondere seien die Mobilheime auch nicht als verfahrensfrei (ohne Baugenehmigung) zu errichtende Anlagen der Baustelleneinrichtung einzustufen. Voraussetzung hierfür sei – neben einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang – insbesondere ein funktioneller Bezug zur Bautätigkeit. Dieser sei nur dann gegeben, wenn die Einrichtung gerade die physische Vollendung des Bauvorhabens fördere. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nicht zu erkennen. Denn die Aufstellung der Mobilheime ist zwar durch den Abbruch veranlasst, dient aber nicht den Abbrucharbeiten oder der Errichtung des Neubaus selbst. Im Vordergrund stehe vielmehr die Unterbringung des Eigentümers. Zwar könnten Baustellenunterkünfte im Einzelfall auch als verfahrensfreie Baustelleneinrichtung gelten. Dies setze aber die permanente Anwesenheit des Untergebrachten voraus, die vorliegend nicht gegeben sei. Daran ändere auch der Hinweis auf angeblich geplante Eigenleistungen nichts.

Anmerkung: Die Entscheidung differenziert zutreffend zwischen genehmigungspflichtigen Anlagen und einer verfahrensfreien Baustelleneinrichtung, indem auf den funktionellen Bezug zu dem Bauvorhaben abgehoben wird. Sie grenzt damit greifbar die Reichweite der Regelungen zur Verfahrensfreiheit baulicher Anlagen ab. Bauherren ist zu raten, im Zweifel rechtzeitig bei der Genehmigungsbehörde abzuklären, ob eine bauliche Anlage tatsächlich als verfahrensfrei zu qualifizieren ist.

Quellenhinweis: IBR 2023, 423

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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