Mit dieser in der Praxis nicht ungewöhnlichen Konstellation und Abgrenzungsproblematik hatte sich das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 18.12.2024 (Az.: 4 U 218/21) zu befassen. Es ging um Folgendes:
Der Auftragnehmer war mit der Verlegung einer sogenannten Gasspeicherfolie beauftragt. Es bildeten sich Risse. Daraufhin repariert der Auftragnehmer – ohne dass diesem zuvor eine Nachfrist gesetzt worden war die Folie und stellt die Reparaturkosten von rund 27.000,00 € dem Auftraggeber in Rechnung.
Dieser bezahlt zunächst auf eine „Vorauskassen-Rechnung“. Erst zu einem späteren Zeitpunkt stellt sich heraus, dass der Auftragnehmer für die mangelhafte Folie verantwortlich ist. Daraufhin fordert der Auftraggeber die für den erneuten Einbau der Folie geleistete Zahlung zurück. Der Auftragnehmer wendet ein, der Auftraggeber habe durch die Beauftragung des Austausches der Folie zugleich auf werkvertragliche Gewährleistungsansprüche verzichtet.
Die Entscheidung des OLG: Das Gericht gibt dem Auftraggeber recht und weist den Einwand des Auftragnehmers zurück. Solange die Verursacherfrage ungeklärt ist und bei der gegebenen Eilbedürftigkeit der Reparatur spricht die Auslegung dafür, dass sich der Auftraggeber in solchen Fällen eine Rückforderung des bezahlten (zweiten) Werklohns im Zweifel vorbehält; jedenfalls für den Fall, dass sich später die Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Werkleistung herausstellt.
Dadurch – so das Gericht – werde der Auftragnehmer nicht schlechter gestellt als in einem regulären Gewährleistungsfall. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass eine Nachfristsetzung für die Mängelbeseitigung nicht erfolgt ist. Der Auftraggeber würde sich treuwidrig verhalten, wenn er zur Nacherfüllung verpflichtet ist und sich nach erfolgter Mängelbeseitigung darauf berufen könnte, der Auftraggeber habe durch eine erneute Beauftragung auf Gewährleistungsansprüche verzichtet.
Anmerkung: Der Entscheidung ist beizupflichten; wobei zu sehen ist, dass es sich um eine nur begrenzt übertragbare Einzelfallentscheidung handelt. Auftraggebern ist es für den Fall, dass die Ursache eines Mangels nicht geklärt, gleichwohl eine schnelle Beseitigung notwendig ist, zu empfehlen, Zahlungen nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung vorzunehmen.
Quellenhinweis: IBR 2025, 279
Rechtsanwalt Walther Glaser
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