Der Fall: Ein Bauträger nimmt den von ihm mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten wegen Mängel und Defiziten der Bauausführung in Anspruch. Er reklamiert Kosten, die zur Beseitigung der sich aus einem Gutachten ergebenen Mängel notwendig sind.
Erstinstanzlich spricht das Landgericht dem Bauträger einen Teil der behaupteten Ansprüche zu. Im Berufungsverfahren wird bekannt, dass der Bauträger wegen der Mängel aus dem Gutachten seinerseits von den Objekterwerbern nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Denn das befasste Gericht hatte abschließend eine dahingehende Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtskräftig abgewiesen. Der Architekt stellt sich daher auf den Standpunkt, wenn der Bauträger (sein Auftraggeber) nicht mehr hafte, könne er auch nicht mehr haftbar gemacht werden.
Die Entscheidung: Das OLG Dresden (Urt. v. 12.12.2019 10 U 35/18), das mit dieser Konstellation befasst war gibt dem Architekten recht und konstatiert: Der Architekt könne nicht (mehr) in Anspruch genommen werden. Denn der Bauträger dürfe nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Wenn – wie vorliegend – feststehe, dass der Hauptunternehmer keine wirtschaftliche Nachteilte mehr durch einen Mangel erleide, sei es aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung unvereinbar, diesen dem zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwand zur Verfügung zu stellen. Zwar sei ein Architekt nur mittelbar in die Leistungskette „Erwerber-Bauträger-Bauunternehmer“ eingeschaltet. Es könne indes keinen Unterschied bedeuten, ob es im Ergebnis um die fehlerhafte Bauleistung oder deren Überwachung gehe.
Anmerkung: In der Leistungskette „Erwerber-Bauträger-Handwerker“ wurde bereits mehrfach entschieden, dass für den Fall, dass der Besteller wegen bestimmter Mängel keinen Vermögensnachteil erlitten hat und nicht mehr wird erleiden können, er wegen dieser Mängel keinen Anspruch gegen seinen Auftragnehmer ableiten kann. Es war daher nur eine Zeitfrage, dass eine entsprechende Entscheidung für das Verhältnis zum Architekten ergeht. Es ist konsequent, auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzuheben und darauf, ob sich beim Gläubiger letztlich eine finanzielle Einbuße verwirklicht.
Quellenvermerk: IBR 2019, 371
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Walther Glaser
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