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Grenzabstand nicht eingehalten – kein Abwehranspruch für gleichartige Grenzbebauung des Nachbarn

Mit der Neuüberschrift angesprochenen – nicht seltenen – Konstellation hatte sich der VGH Hessen in einer Beschlussentscheidung vom 11.06.2019 zu befassen. Es ging in concreto um Folgendes: Die Eigentümer eines auch im Grenzbereich zu ihrem Nachbarn nahezu vollständig überbauten Grundstückes wehren sich gegen die dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung. Diese betrifft den Umbau einer grenzständigen Doppelgarage zu Wohnzwecken.

Der VGH Hessen weist den Antrag zurück. Er sieht in dem Vorhaben keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebotes, das auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruht. Bei widerstreitenden Interessen – so das Obergericht – sie ausschlaggebend, ob die gegebene Situation im konkreten Einzelfall zumutbar ist oder nicht. Zwar halte das Nachbarvorhaben den nach den einschlägigen Bestimmungen des Abstandsrechtes geforderten Abstands zum Grundstück der Grundeigentümer nicht ein. Dem korrespondierte indes (ausnahmsweise) kein Abwehrrecht, weil die Grundstückseigentümer auch auf ihrer Grundstücksseite im Grenzbereich nahezu vollständig eine Wohn- und Gewerbenutzung errichtet hätten. Dabei käme es auch nicht darauf an, ob diese Grenzbebauung legal errichtet worden sei. Denn der Bezugspunkt  für ein Abwehrrecht sei stets die tatsächlich vorhandene Bebauung. Dies entspreche auch den Wertungen des Bauordnungsrechtes, da in den Fällen, in denen auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden sei, nach § 6 Abs. 1 S. 1 HBO gestattet oder verlangt werden könne, dass das dort angebaut werde. Zwar bestünde eine Nachbarvereinbarung zwischen den Rechtsvorgängen der Parteien. Abweichend hiervon hätten diese aber Grenzbebauungen durch Nachbarerklärungen zugestimmt bzw. vereinbarungswidrige Nutzungen über Jahre unbeanstandet zugelassen.

Anmerkung: Abstandsflächen von baulichen Anlagen sind entsprechend den geltenden Bestimmungen des Bauordnungsrechtes grundsätzlich einzuhalten. Nur für den Sonderfall, dass bereits eine Grenzbebauung besteht, kann bzw. muss ggf. im Einzelfall angebaut werden. Derjenige, der selbst eine Grenzbebauung vornimmt, sei es legal oder illegal, wird eine daran anschließende Grenzbebauung des Nachbarn nach dem Prinzip von Treu und Glauben nicht verhindern können. Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung.

Quellenvermerk: IBR 10, 582

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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