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Darf sich ein Architekt auf DIN-Normen verlassen?

Diese Rechtsfrage stand im Fokus einer Entscheidung des OLG Nürnberg vom 06.08.2015 (Az. 13 U 577/12).

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt (verkürzt) zu Grunde: Der Auftraggeber nimmt den planenden Architekten auf Schadenersatz in Anspruch aufgrund von Schäden, die an den Betonoberflächen eines 2001 realisierten Erweiterungsbaues eines Parkhauses aufgetreten sind. Der an den Architekten adressierte Vorwurf gründet darauf, der Architekt habe es unterlassen, in seinem Leistungsverzeichnis die in der DIN 1045 enthaltenen erhöhten Anforderungen an die Frost- und Tausalzbeständigkeit der Betonoberflächen explizit zu beschreiben.

Der Architekt verteidigt sich damit, nicht er, sondern der Tragwerksplaner sei Adressat der DIN 1045.

Der befasste Senat des OLG Nürnberg sieht dies anders: Nach dessen Auffassung war die Planung des Architekten mangelhaft. Zwar sei die Notwendigkeit, Parkdecks mit einer geeigneten Beschichtung bzw. einem zusätzlichen Oberflächenschutz zu versehen erstmals in der (nachvertraglichen) Ausgabe der DIN 1045 Juli 2001 geregelt worden. Wie der Gerichtssachverständige aber konstatiert habe, seien aber bereits zu Beginn der Planungszeit diverse Publikationen bekannt gewesen, die sich mit speziellen Anforderungen an die Nutzung eines Parkhauses befassten und hieraus Schlussfolgerungen zu besonderen konstruktiven Durchbildung eines Parkhauses zogen; insbesondere neben der Auswahl von Beton mit besonderen Eigenschaften eine Beschichtung der Oberflächen empfohlen hatten. Danach bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN 1045 (Fassung 1988) nicht mehr den für ein mangelfreies Werk beachtlichen anerkannten Regeln der Technik entspreche.

Die gegen das Berufungsurteil erfolgte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.

Anmerkung: Es ist gefestigte Rechtsprechung des 7. Senates des BGH, dass Planer und ausführende Unternehmen die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (als Mindeststandard) zum Zeitpunkt der Abnahme schulden. Denn hierbei handelt es sich um werkvertragliche Verpflichtungen.

Für den planenden Architekten bedeutet eine (sich abzeichnende) Änderung der anerkannten Regeln der Technik, dass er den Auftraggeber hierauf hinzuweisen hat, einschließlich der sich für diesen ergebenden Auswirkungen und Risiken. Denn nur auf dieser Grundlage kann ein Auftraggeber sachgerecht entscheiden, ob er eine erforderliche Umplanung dann auch beauftragt.

Quellenangabe: IBR RS 2018, 1770

Walther Glaser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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