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Bauvoranfrage: Unterlagen müssen vollständig sein

Dass unvollständige Bauvorlagen zur Ablehnung des Vorhabens durch die Baurechtsbehörde führen, sollte bekannt sein. In einem vom VGH Bayern letztinstanzlich entschiedenen Fall führte dies sogar zum Prozessverlust.

Um was ging es: Der Eigentümer begehrt die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Baubehörde lehnt den Antrag ab, weshalb der Eigentümer das Verwaltungsgericht anruft. Dieses weist die Klage zurück mit dem Argument, ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides scheitere an den nicht vollständig eingereichten Unterlagen.

Der Eigentümer insistiert darauf, dass sein Bauvorbescheidsantrag formell nicht zu beanstanden sei, etwaige Formfehler seien mangels einer Beanstandung seitens der Baurechtsbehörde mindestens „geheilt“ worden. Mit dieser Argumentation beschreitet der Eigentümer die 2. Instanz.

Der VGH Bayern weist die Berufung zurück. Aus dessen Sicht war der Antrag unvollständig, da die für die bauplanungsrechtliche Bewertung des Vorhabens (Erschließung u. a.) erforderlichen Angaben fehlen. Zwar sei es denkbar, ein Vorhaben lediglich in seinen Grundzügen darzustellen und zum Gegenstand eines Vorbescheidsantrages zu machen. Eine solche Beschränkung hinsichtlich des Prüfungsumfanges müsse sich jedoch eindeutig, jedenfalls aber durch Auslegung, durch den Antrag selbst ableiten lassen.

In dem vorliegenden Fall sei dies nicht möglich gewesen. Aus dem Umstand, dass die Baurechtsbehörde die Unvollständigkeit nicht gerügt habe, ergebe sich keine andere Bewertung. Denn die Verantwortung für die Vollständigkeit und Verständlichkeit eines Antrages liege allein beim Antragsteller. Entsprechende Unklarheiten gehen deshalb zu dessen Lasten.

Anmerkung: Antragstellern ist zu raten, die Vollständigkeit von Anträgen rechtzeitig zu prüfen und insbesondere auch den Hinweisen der Behörde nachzugehen; gegebenenfalls – hier gibt es landesrechtliche Unterschiede – ist auf eine Vollständigkeitsbescheinigung zu insistieren.

Wenn erst im Rahmen einer Verpflichtungsklage, oftmals Monate und Jahre später, dann festgestellt wird, dass die Unterlagen unvollständig sind, wird unnötig viel Zeit verloren.

Nach der Rechtsprechung im jeweiligen Bundesland bleibt es möglich, Anträge noch bis zur mündlichen Verhandlung zu vervollständigen.

Quellenhinweis IBR 2025, S. 200

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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